BGH: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr in Altfällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZB 82/08
- Datum
- 11.03.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung einer nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber Dritten findet grundsätzlich nicht statt; sie betrifft regelmäßig nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant.
Die durch § 15a RVG getroffene Regelung stellt die bisherige Rechtslage klar und ändert die grundsätzliche Behandlung von Altfällen nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Eine Kürzung der geltend gemachten Verfahrensgebühr nach § 15a Abs. 2 RVG kommt nur bei Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle in Betracht; das bloße Vorbringen einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr begründet eine solche Ausnahme nicht.
Bei einem Rechtsanwendungsfehler der Vorinstanz und festgestelltem Sachverhalt kann der BGH in der Sache selbst entscheiden, wenn die Angelegenheit zur Endentscheidung reif ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 28. Februar 2008, Az: 18 W 62/08, Beschluss
vorgehend LG Hanau, 4. Dezember 2007, Az: 9 O 628/06, Kostenfestsetzungsbeschluss
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 4. Dezember 2007 abgeändert. Die von der Beklagten aufgrund des vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5. Oktober 2007 geschlossenen Vergleichs an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 2.360,93 € festgesetzt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2007 aus 1.318,33 € und seit dem 13. November 2007 aus 1.042,60 €.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 164,23 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Höhe der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten.
Das Landgericht Hanau hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4. Dezember 2007 die zu erstattenden Kosten auf 2.196,70 € festgesetzt. Dabei hat es die vom Kläger für seine Prozessbevollmächtigten nach Nr. 3100 VV RVG geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr nur in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr berücksichtigt. Den vollen Ansatz der Verfahrensgebühr hat es mit der Begründung abgelehnt, die nach Angabe des Klägers für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr sei gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die uneingeschränkte Berücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entsprach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2470). Der VIII. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6 ff) entschieden, dass die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr festgesetzt werden könne. Mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs haben sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; v. 3. Juni 2008 - VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; v. 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529 f; v. 14. August 2008 - I ZB 103/07, AGS 2008, 574; v. 25. September 2008 - VII ZB 93/07, RVGreport 2008, 468). Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte streitig geworden, ob diese Norm auch für die Beurteilung von so genannten Altfällen von Bedeutung ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09, OLGR 2009, 930). Die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (BGH, Beschl. v. 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; v. 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, AGS 2010, 54). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die von verschiedenen Oberlandesgerichten angeführten Gegenargumente sind im Beschluss des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden. Auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm gilt daher, dass die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt. Damit weicht der Senat von der genannten Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats und der ihm folgenden Senate ab. Die Abweichung ist jedoch die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen voraus (§ 132 Abs. 2 GVG).
b) Das Beschwerdegericht hat danach die geltend gemachte Verfahrensgebühr zu Unrecht gekürzt. Ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Bei ungekürzter Berücksichtigung der von beiden Parteien geltend gemachten Verfahrensgebühr mit dem Betrag von jeweils 985,40 € errechnet sich der von der Beklagten dem Kläger zu erstattende Betrag mit 2.360,93 €.
| Ganter | Kayser | Grupp | |||
| Raebel | Gehrlein |
Zitiert von (30)
- BGH · VIII ZB 15/10 · 10.08.2010Kostenfestsetzung: Keine Kürzung der Verfahrensgebühr durch vorgerichtliche Geschäftsgebühr
- BGH · VI ZB 45/10 · 07.12.2010Kostenfestsetzung nach Prozessvergleich: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr (§ 15a RVG)
- BGH · VII ZB 15/10 · 28.10.2010Kostenfestsetzung – Anrechnung der Geschäftsgebühr in Altfällen; Nachfestsetzung möglich
- BGH · X ZB 7/11 · 17.04.2012Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr im Vergabebeschwerdeverfahren abgelehnt
- BGH · IV ZB 5/10 · 15.09.2010Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr in Altfällen
- BGH · XI ZB 17/11 · 20.12.2011RVG: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf zweitinstanzliche Verfahrensgebühr
- BGH · I ZB 95/09 · 07.02.2011Kostenfestsetzung nach einstweiliger Verfügung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Nr. 3100 VV RVG
- BGH · XI ZB 7/10 · 28.09.2010Rechtsbeschwerde zur Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (§15a RVG, Altfälle)
- BGH · V ZB 176/09 · 17.06.2010Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr in Altfällen (Kostenfestsetzung)
- BGH · XI ZB 16/11 · 29.11.2011RVG: Anrechnung Geschäftsgebühr bei Klage des Zessionars aus abgetretenem Recht
- BGH · VI ZB 26/10 · 19.10.2010§15a RVG auf laufende Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung von Geschäftsgebühr
- BGH · XII ZB 58/10 · 23.06.2010Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr in Altfällen (§15a RVG)
- Oberlandesgericht Hamm · 25 W 113/10 · 03.08.2010Abänderung der Kostenfestsetzung: Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle
- BGH · I ZB 61/08 · 28.04.2011Anrechnung von Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei Beratungshilfe im Kostenfestsetzungsverfahren
- BGH · I ZB 96/09 · 07.02.2011Anwaltsgebühren: Verfahrensgebühr bei einstweiliger Verfügung in voller Höhe anzusetzen
- BGH · XII ZB 251/10 · 28.07.2010BGH: Volle Berücksichtigung erhöhter Verfahrensgebühr nach § 15a RVG
- BGH · VII ZB 55/09 · 28.10.2010Kostenfestsetzung: Keine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr (VII ZB 55/09)
- BGH · IV ZB 3/08 · 15.09.2010Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Kostenfestsetzung (IV ZB 3/08)
- BGH · I ZB 47/10 · 03.02.2011Kostenfestsetzung: Nachfestsetzung von Verfahrensgebühr trotz Anrechnung der Geschäftsgebühr
- BGH · VII ZB 99/09 · 28.10.2010Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr in Altfällen voll anzusetzen – hälftige Anrechnung abgelehnt
- BGH · VI ZB 50/10 · 15.03.2011Kostenfestsetzung: Anwendung des § 15a RVG und Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr
- BGH · V ZB 272/10 · 05.02.2011Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr gegenüber Dritten in Altfällen
- BGH · VI ZB 86/09 · 04.11.2010BGH: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr schmälert Verfahrensgebühr nicht
- BGH · VII ZB 116/09 · 28.10.2010Anrechnung der Mahnverfahren-Verfahrensgebühr bei tituliertem Geschäftsgebühranspruch
- Oberlandesgericht Hamm · 25 W 661/09 · 25.06.2010Kostenfestsetzung: Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle/Bekämpfung hälftiger Anrechnung
- BGH · IV ZB 41/09 · 15.09.2010Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr in Altfällen
- Oberlandesgericht Hamm · 25 W 133/10 · 27.04.2010Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr
- Oberlandesgericht Hamm · 25 W 11/10 · 30.07.2010Kostenfestsetzung: § 15a RVG gilt auch für Altfälle – volle Verfahrensgebühr
- Oberlandesgericht Düsseldorf · II-10 WF 12/10 · 07.09.2010Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle: Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen
- Oberlandesgericht Hamm · I-25 W 298/10 · 20.07.2010Sofortige Beschwerde zur Anrechnung von Geschäftsgebühr nach § 15a RVG in Arzthaftungsvergleich zurückgewiesen