Treffer
BGH Beschluss

Unstatthafte Rechtsbeschwerde gegen nicht zugelassenen OLG-Beschluss

Gericht
BGH
Spruchkörper
9. Zivilsenat
Aktenzeichen
IX ZB 25/26
Datum
15.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150626BIXZB25.26.0
Quelle
Der Beklagte legte gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Das Rechtsmittel war nicht statthaft, weil weder eine gesetzliche Statthaftigkeit bestand noch das Beschwerdegericht es zugelassen hatte. Die Nichtzulassung ist nicht selbstständig anfechtbar; auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht. Zudem war die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich eröffnet oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist grundsätzlich nicht anfechtbar und für die Beteiligten bindend.

3

Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet.

4

Eine Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 13. April 2026, Az: 23 U 45/25

vorgehend LG Frankfurt, 16. Juni 2025, Az: 2-27 O 39/21

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 2026 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113) und damit bindend. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

2

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

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