Rechtsbeschwerde ohne BGH-Anwalt und nach Fristablauf unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 9. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IX ZB 10/26
- Datum
- 13.08.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:130826BIXZB10.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt und begründet wird.
Die Rechtsbeschwerde muss gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden.
Die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Fehlt es bis zum Ablauf der Notfrist an einer ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung durch einen BGH-Anwalt, ist die Rechtsbeschwerde nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 24. Februar 2026, Az: 11 S 1/26
vorgehend AG Duisburg-Ruhrort, 7. Januar 2026, Az: 8 C 70/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. Februar 2026 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 150 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt und begründet worden ist. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgte am 27. Februar 2026, so dass die Monatsfrist am 26. März 2026 abgelaufen ist. Weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach ist eine zulässige Rechtsmitteleinlegung - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - erfolgt.
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