Streitwertbemessung bei Eigentumsübertragung und Hilfsantrag im Erbrechtsstreit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 256/25
- Datum
- 16.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160926BIVZR256.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert eines auf Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an bebauten Grundstücken gerichteten Antrags bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach der Hälfte ihres Verkehrswerts.
Stehen ein Hauptantrag und ein wirtschaftlich geringerer Hilfsantrag in einem Eventualverhältnis, bleibt der Wert des Hilfsantrags gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG außer Ansatz.
Eine Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG in Höhe des zur Aufrechnung gestellten Betrags.
Für die Streitwertbemessung in Berufungs- und Revisionsinstanz sind gemäß § 47 GKG die jeweiligen Rechtsmittelanträge maßgeblich.
Eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung rechtfertigt deren Abänderung nach § 63 Abs. 3 GKG nur, wenn die ursprüngliche Wertfestsetzung Anlass zur Korrektur gibt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Juli 2026, Az: IV ZR 256/25, Versäumnisurteil
vorgehend OLG Nürnberg, 24. Oktober 2025, Az: 1 U 555/24 Erb, Urteil
vorgehend LG Regensburg, 14. Februar 2024, Az: 71 O 799/21
Tenor
Der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 11. August 2026 auf Herabsetzung des Streitwertes wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung auszulegende Antrag des Klägers gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der für die erste Instanz, die Berufungsinstanz und die Revisionsinstanz im Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 festgesetzten Streitwerte gemäß § 63 Abs. 3 GKG.
I. Der Streitwert erster Instanz errechnet sich in Anwendung der § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 3 GKG wie folgt:
Auf die Klageanträge zu 1, 3 und 4 entfallen 64.878,85 €, 30.000 € und 10.764,50 €.
Der Antrag zu 2 ist mit seinem Hauptantrag auf die Übertragung des hälftigen Miteigentums an zwei Grundstücken gerichtet, die mit einem Einfamilienhaus nebst Nebengebäuden bebaut sind. Der Streitwert ist daher gemäß § 3 ZPO nach der Hälfte des Verkehrswertes der bebauten Grundstücke, den der Senat auf insgesamt 500.000 € schätzt, zu berechnen und beträgt mithin 250.000 €. Der auf die Zahlung von 112.050 € gerichtete Hilfsantrag zu 2 hat dagegen den hälftigen Wertersatz für zwei zum Ermittlungszeitpunkt unbebaute Grundstücke zum Gegenstand. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bleibt der geringere Wert des Hilfsantrags ohne Ansatz.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 24.997,14 € ist gemäß § 45 Abs. 3 GKG hinzuzurechnen.
II. Für die Streitwerte in der Berufungs- und Revisionsinstanz sind nach § 47 GKG und den Rechtsmittelanträgen der Parteien der Antrag zu 1 mit 64.878,85 €, der Hauptantrag zu 2 mit 250.000 € und der Antrag zu 3 mit 9.872,48 € zugrunde zu legen.
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