Streitwert bei Kombination von Leistungs- und Feststellungsklage in BU-Zusatzversicherung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 183/10
- Datum
- 06.10.2011
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden Leistungs- und Feststellungsklage kombiniert, ist eine eingeschränkte Wertaddition vorzunehmen; wirtschaftliche Teilidentität schließt eine vollständige Zusammenrechnung aus.
Bei Kombination ist der für das Feststellungsbegehren über den Leistungsantrag hinausgehende wirtschaftliche Teil mit 20% der 3,5‑fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rente und der monatlichen Prämie zu bewerten.
Bei alleiniger Feststellungsklage gilt: Ist der Eintritt des Versicherungsfalls noch ungeklärt, ist ein Abschlag von 50% vorzunehmen; liegt die Berufsunfähigkeit bereits fest, beträgt der Abschlag 20%.
Für die Streitwertfestsetzung sind bei wirtschaftlicher Identität §§ 5 ZPO und 39 GKG maßgeblich; nur das überschießende Interesse der Feststellung wird der Wertaddition hinzugerechnet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 9. Juli 2010, Az: 20 U 174/09
vorgehend LG Köln, 14. Oktober 2009, Az: 26 O 219/08
Leitsatz
Wird eine Klage auf Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages kombiniert, so findet bei der Ermittlung von Streitwert und Beschwer eine eingeschränkte Wertaddition statt. Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung) .
Tenor
Der Streitwert wird auf
70.917,78 €
festgesetzt.
Gründe
Begehrt der Versicherungsnehmer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Feststellung, dass der Versicherungsvertrag trotz einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung fortbestehe, konkretisiert sich seine Beschwer in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2000 IV ZR 294/99, VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von den 3,5-fachen Jahresbeträgen der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von 50% vorzunehmen, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während sich bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 IV ZR 279/99, VersR 2001, 601 unter 2 b m.w.N.).
Wird allerdings neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage rechtshängig gemacht, mit der der Versicherungsnehmer Zahlungen aufgrund eines behaupteten Versicherungsfalles begehrt, ist für die Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Teil-Identität beider Klaganträge gegeben ist, die eine Zusammenrechnung insoweit verbietet. Denn das Bestehen eines wirksamen, durch die Anfechtung des Versicherers nicht berührten Versicherungsverhältnisses ist zugleich notwendige Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung. Ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung kann deshalb nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat mit jeweils 20% der 3,5-fachen Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; anders noch Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 IV ZR 150/04, VersR 2005, 959, 960).
Danach bemisst sich die Beschwer hier wie folgt:
- Anträge zu 1 und 2 (einheitlich gerichtet auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung): 3,5-facher Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rente von 1.124,79 €, davon 20% = 9.448,24 € 3,5-facher Jahresbetrag der monatlichen Prämie von 87,01 €, davon 20% = 730,88 € - Antrag zu 3 (Leistungsantrag betr. Rückstände) = 13.497,48 € - Antrag zu 4 (gerichtet auf künftige Versicherungsleistungen: 42 Monate x 1.124,79 €) = 47.241,18 € - Antrag zu 5 bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt Summe: 70.917,78 €
| Dr. Kessal-Wulf | Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Lehmann |
Zitiert von (12)
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