Lebensversicherung (Policenmodell): Treuwidriger Einwand gegen Vertragsunwirksamkeit nach zweifacher Abtretung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 130/15
- Datum
- 22.03.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlicher Rechtsausübung) kann einen Versicherungsnehmer daran hindern, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrags zu berufen, wenn sein Verhalten den Eindruck erweckt, den Vertrag fortsetzen zu wollen.
Nationale Gerichte dürfen rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Anwendung und Auslegung verbraucherschützender EU-Vorschriften berücksichtigen; dies verletzt nicht grundsätzlich das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts.
Die Frage der ordnungsgemäßen Belehrung über Widerspruchs-/Widerrufsrechte kann ausnahmsweise unbeachtlich sein, wenn das konkrete Verhalten des Verbrauchers entscheidend dafür ist, dass er den Vertrag verbindlich fortführen wollte.
Eine Revision kann gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie unzulässig ist oder offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Januar 2016, Az: IV ZR 130/15, Beschluss
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 14. Januar 2015, Az: 11 U 112/13, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 25. Juni 2013, Az: 10 O 458/12
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehindert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden hier nicht berührt. Ob d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
| Mayen | Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Lehmann |
Zitiert (1)
Zitiert von (24)
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- BGH · IV ZR 541/15 · 13.07.2016Lebensversicherung (Policenmodell): Widerspruchsrecht und treuwidrige Rückforderungsansprüche
- Oberlandesgericht Hamm · 20 U 188/19 · 13.12.2019Berufung zurückzuweisen: Widerspruch gegen Lebensversicherung wegen Treuwidrigkeit unzulässig
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