Nichtzulassungsbeschwerde zu Streitwert einer Feststellungsklage auf Haftpflichtschutz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- IV ZR 116/14
- Datum
- 10.12.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz bemisst sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.
Bei der Streitwertbemessung ist als Ausgangsbetrag der mit dem ursprünglichen Klageantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch zugrunde zu legen; Nebenforderungen werden nur einbezogen, wenn sie unabhängig von der Hauptforderung sind.
Entgangener Gewinn, der lediglich als Zinsen in gleichbleibender Höhe eines bestimmten Kapitals geltend gemacht wird, ist eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung und erhöht den Streitwert nicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist unzulässig, wenn die vorgeschriebene Mindestbeschwer (20.000 €) nicht erreicht wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 5. März 2014, Az: 13 U 3481/13
vorgehend LG München I, 12. Juli 2013, Az: 3 O 28927/11
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 5. März 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.095,76 €
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zugrunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als eine Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt anderes nicht daraus, dass bei Gläubigeranfechtungsklagen auch Zinsen und Kosten bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen sind (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - IX ZR 143/10, juris Rn. 2; vom 10. November 1982 - VIII ZR 293/81, WM 1982, 1443; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, WM 1982, 435). Im Rahmen der Schadensersatzverpflichtung, für die der Haftpflichtversicherer einstehen soll, handelt es sich vielmehr um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung.
Ein weiterer Freistellungsanspruch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde von dem zuletzt gestellten Antrag nicht erfasst.
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert di e Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Mayen | Felsch | Dr. Brockmöller | |||
| Wendt | Lehmann |
Zitiert (3)
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- BGH · III ZR 143/12 · 27.06.2013Streitwertbemessung: Entgangener Gewinn als Zinsen erhöht Streitwert nicht
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Zitiert von (17)
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