Treffer
BGH Beschluss

Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde bei Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Aktenzeichen
IV ZR 111/25
Datum
23.09.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:230926BIVZR111.25.0
Quelle
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der BGH legte den Streitwert nach § 9 Satz 1 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahresbezugs fest und stellte bei veränderlichen Prämien auf den höchsten Betrag im streitigen Zeitraum ab. Neben der laufenden Rente und Beitragsbefreiung berücksichtigte er rückständige Renten sowie zurückverlangte Beiträge. Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten blieben als Nebenforderung außer Ansatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Wert der mit der Beschwerde weiterverfolgten Anträge.

2

Wiederkehrende Leistungen sind nach § 9 Satz 1 ZPO grundsätzlich mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs zu bewerten.

3

Bei während des streitigen Zeitraums veränderlichen Monats- und Jahresbeträgen ist für die Streitwertberechnung grundsätzlich der höchste Betrag zugrunde zu legen.

4

Neben dem Wert künftig begehrter wiederkehrender Leistungen sind rückständige, mitverfolgte Leistungsansprüche streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

5

Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Nebenforderungen bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Juli 2026, Az: IV ZR 111/25

vorgehend OLG Celle, 17. April 2025, Az: 11 U 120/24

vorgehend LG Hildesheim, 4. Juni 2024, Az: 3 O 201/22

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Juli 2026 wird der Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 22. Juli 2026 auf 66.704,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig und die Streitwertfestsetzung war, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu ändern.

2

1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Wert des Antrags, den der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgt hat. Ausgangspunkt der Berechnung des Streitwerts ist hier die Regelung des § 9 Satz 1 ZPO. Hiernach ist der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs zu berechnen. Bei sich verändernden Monats- und damit auch Jahresbeträgen ist grundsätzlich auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, VersR 2017, 1033 Rn. 5 mwN; vgl. auch Tenor der Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 2024 - IV ZR 189/23, juris; vom 29. November 2023 - IV ZR 106/23, juris).

3

2. Die beantragte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 1.000 €, so dass sich unstreitig diesbezüglich eine Beschwer von insgesamt 42.000 € ergibt. Zutreffend ist weiter, dass der Kläger neben den monatlichen Rentenzahlungen auch eine Beitragsbefreiung begehrt hat. Die monatlich zu zahlende Prämie, deren Höhe im Nichtzulassungsbeschwerdefahren nicht beziffert wurde, betrug bis zum 30. November 2021 40,89 €. Ab dem 1. Dezember 2021 beträgt sie 81,82 €, so dass dieser Betrag zugrunde zu legen ist. Die beantragte Freistellung von der monatlichen Prämie ergibt damit einen Betrag in Höhe von 3.436,44 € (81,82 € x 12 x 3,5). Zu berücksichtigen sind außerdem die nicht bezifferten rückständigen Renten für März 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von insgesamt 20.000 € (20 Monate à 1.000 €) sowie die mit dem Antrag auf Beitragsbefreiung auch geltend gemachte Rückzahlung der Beiträge von März bis November 2021 in Höhe von 368,01 € (9 Monate à 40,89 €) und von Dezember 2021 bis Oktober 2022 in Höhe von 900,02 € (11 Monate à 81,82 €). Insgesamt ergibt dies eine Beschwer in Höhe von 66.704,47 €. Die beantragte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt.

Prof. Dr. KarczewskiDr. BrockmöllerPiontek
Harsdorf-GebhardtDr. Bußmann

Zitiert (3)