Streitwertermäßigung bei wirtschaftlich identischem Feststellungs- und Zahlungsantrag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZR 72/25
- Datum
- 16.06.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160626BIIZR72.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Sind ein Feststellungsausspruch und eine Zahlungsverurteilung wirtschaftlich identisch, dürfen sie bei der Gebührenstreitwertfestsetzung nicht kumulativ berücksichtigt werden.
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das Gericht das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet hat.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zur Berücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens, nicht aber dazu, ihm inhaltlich zu folgen.
Bei der Zurückweisung einer Anhörungsrüge kann von einer näheren Begründung nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 9. April 2025, Az: 4 U 144/23, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 16. November 2023, Az: 6 O 103/22
Tenor
1. Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird die Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit Beschluss vom 22. April 2026 abgeändert und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 3.500.000 € ermäßigt.
2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Zurück-weisungsbeschluss des Senats vom 22. April 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gegenvorstellung des Beklagten ist begründet, weil der Feststellungs-ausspruch mit der Zahlungsverurteilung wirtschaftlich identisch ist (§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 GKG; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - II ZR 46/13, NJW-RR 2013, 1022 Rn. 3).
II.
Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).
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