Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge wegen angeblich übergangenen Vorbringens zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Aktenzeichen
II ZR 159/23
Datum
21.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210426BIIZR159.23.0
Quelle
Die Kläger zu 1 bis 7 erhoben gegen einen Beschluss des BGH Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Sie rügten, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Der BGH wies die Rüge zurück, weil das beanstandete Vorbringen berücksichtigt worden war und daher keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs vorlag. Andere Rechtsverletzungen können mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das als übergangen gerügte entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht berücksichtigt worden ist.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wird.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO dient ausschließlich der Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs.

4

Andere Rechtsverletzungen können nicht mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend gemacht werden.

5

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge kann entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Februar 2026, Az: II ZR 159/23, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 16. November 2023, Az: 18 U 74/22, Urteil

vorgehend LG Köln, 4. März 2022, Az: 82 O 111/20, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 7 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen. Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Andere Rechtsverletzungen, die im Übrigen von den Klägern nicht dargelegt werden, können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2026 - II ZR 37/25, juris Rn. 2).

VRiBGH Born ist infolgeEintritts in den Ruhestandan der Unterschriftsleistungverhindert. Wöstmann Bernau Wöstmann Sander Adams

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