Anhörungsrüge wegen angeblich übergangenen Vorbringens zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- II ZR 159/23
- Datum
- 21.04.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426BIIZR159.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn das als übergangen gerügte entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht berücksichtigt worden ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wird.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO dient ausschließlich der Rüge einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs.
Andere Rechtsverletzungen können nicht mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO geltend gemacht werden.
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über eine Anhörungsrüge kann entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Februar 2026, Az: II ZR 159/23, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 16. November 2023, Az: 18 U 74/22, Urteil
vorgehend LG Köln, 4. März 2022, Az: 82 O 111/20, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger zu 1 bis 7 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2026 wird zurückgewiesen. Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Andere Rechtsverletzungen, die im Übrigen von den Klägern nicht dargelegt werden, können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22). Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2026 - II ZR 37/25, juris Rn. 2).
VRiBGH Born ist infolgeEintritts in den Ruhestandan der Unterschriftsleistungverhindert. Wöstmann Bernau Wöstmann Sander Adams