Hinweis: Klage unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit – Eventualverhältnis erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZR 371/12
- Datum
- 27.11.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Klage ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist.
Ansprüche aus eigenem Recht und Ansprüche aus fremdem Recht begründen, auch bei gleichem Klageziel, unterschiedliche Streitgegenstände.
Verschiedene Streitgegenstände dürfen nicht derart alternativ geltend gemacht werden, dass das Gericht die Auswahl trifft; die klagende Partei hat ein Eventualverhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch zu bilden.
Die Bestimmtheit des Klageantrags kann noch in höheren Instanzen hergestellt werden; das Gericht kann vorläufig auf die Unzulässigkeit hinweisen und Nachfrist zur Konkretisierung setzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Braunschweig, 31. Oktober 2012, Az: 2 U 59/11
vorgehend LG Braunschweig, 15. Juni 2011, Az: 9 O 899/10 (130)
nachgehend BGH, 8. Mai 2014, Az: III ZR 371/12, Urteil
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihre Klage wegen fehlender Bestimmtheit des Klagegegenstands bislang unzulässig ist, solange sie die zur Zeit alternativ geltend gemachten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) nicht in ein Eventualverhältnis aus Haupt- und Hilfsanspruch stellt.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.
Gründe
Die Klage ist bislang unzulässig, da die Klägerin den Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Klägerin stützt ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem Recht - behauptete mündliche Lizenzvereinbarung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom Oktober 1999 - wie aus fremdem Recht -schriftliche Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung des Patentinhabers vom 15. November 2010. Insoweit handelt es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; BGH, Urteile vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 Rn. 15; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8; vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19). Diese können nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventual-verhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff. und Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, WRP 2012, 330 Rn. 18).
| Schlick | Wöstmann | Reiter | |||
| Herrmann | Seiters |
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