Treffer
BGH Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde zur Ergänzung einer BEG-Mindestrente zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
III. Zivilsenat
Aktenzeichen
III ZR 11/83
Datum
10.05.1983
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil in einer Entschädigungssache nach dem BEG. Streitpunkt war, ob bei einer festgesetzten Mindestrente der mittlere Hundertsatz ergänzt werden kann. Der BGH verneinte die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung, weil die Mindestrente nicht vergleichsweise vereinbart, sondern nach Einverständnis des Klägers durch Beschluss festgesetzt worden war. Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers waren nicht ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.

2

Eine Ergänzung des mittleren Hundertsatzes bei einer Mindestrente setzt voraus, dass die Mindestrente auf einer vergleichsweisen Regelung des Rentenanspruchs beruht.

3

Wurde die Mindestrente nach einem Einverständnis des Berechtigten durch Beschluss festgesetzt, fehlt es ohne weitere Anhaltspunkte an einer vergleichsweisen Regelung.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos, wenn das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Entschädigungssache

Dezider (Co.), ██ ██ ██, Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: ████████████

gegen

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ██ Straße 1, ██, Beklagte und Beschwerdegegnerin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Dora, Henkel, Dr. Lang und Winter am 5. Mai 1983

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats – Entschädigungssenats – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 1982 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Streitwert: 120 DM.

Gründe

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 549 Abs. 2 ZPO liegen offensichtlich nicht vor.

Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dass bei der hier vorgenommenen Ergänzung des mittleren Hundertsatzes nach BGHZ 68, 116 Nr. 31 und 1980, 28 schon deshalb ausscheidet, weil als Mindestrente nicht vereinbart, sondern durch Beschluss vom 17. Mai 1963 festgesetzt worden ist, nachdem der Kläger am 10. Mai 1963 sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte. Für eine vergleichsweise Regelung des Rentenanspruchs fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch sonst lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG.

Zitiert von (7)