Nichtzulassungsbeschwerde zur Ergänzung einer BEG-Mindestrente zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- III. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- III ZR 11/83
- Datum
- 10.05.1983
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Eine Ergänzung des mittleren Hundertsatzes bei einer Mindestrente setzt voraus, dass die Mindestrente auf einer vergleichsweisen Regelung des Rentenanspruchs beruht.
Wurde die Mindestrente nach einem Einverständnis des Berechtigten durch Beschluss festgesetzt, fehlt es ohne weitere Anhaltspunkte an einer vergleichsweisen Regelung.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde bleibt erfolglos, wenn das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lässt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
Dezider (Co.), ██ ██ ██, Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: ████████████
gegen
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ██ Straße 1, ██, Beklagte und Beschwerdegegnerin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Fuchs, Dora, Henkel, Dr. Lang und Winter am 5. Mai 1983
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats – Entschädigungssenats – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 1982 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert: 120 DM.
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 549 Abs. 2 ZPO liegen offensichtlich nicht vor.
Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, dass bei der hier vorgenommenen Ergänzung des mittleren Hundertsatzes nach BGHZ 68, 116 Nr. 31 und 1980, 28 schon deshalb ausscheidet, weil als Mindestrente nicht vereinbart, sondern durch Beschluss vom 17. Mai 1963 festgesetzt worden ist, nachdem der Kläger am 10. Mai 1963 sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte. Für eine vergleichsweise Regelung des Rentenanspruchs fehlt jeder Anhaltspunkt. Auch sonst lässt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG.
Zitiert von (7)
- BGH · III ZR 79/21 · 17.03.2022Keine Entschädigung für Corona-bedingte Betriebsschließung nach §§ 56, 65 IfSG
- Oberlandesgericht Hamm · 11 U 44/21 · 05.11.2021Corona-Betriebsschließung: Keine Entschädigung analog § 56/§ 65 IfSG
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 20 K 4117/19 · 08.03.2021IFG NRW: Teilweise Bauakteneinsicht des Nachbarn zu Entwässerung und Versiegelung
- Landgericht Düsseldorf · 2b O 110/20 · 12.05.2021Keine Entschädigung für Corona-bedingte Ladenschließung (NRW) nach IfSG/OBG/enteignendem Eingriff
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- Oberlandesgericht Hamm · 22 U 201/20 · 02.02.2021Enteignender Eingriff: Pkw-Schaden durch Festnahmewiderstand als allgemeines Lebensrisiko
- Oberverwaltungsgericht NRW · 21 A 753/95 · 14.06.1996Kein Anspruch auf diplomatischen Schutz gegen Polen wegen Enteignungen in den Ostgebieten