Treffer
BGH Beschluss

Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde ohne Formular und Belege

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Aktenzeichen
III ZA 3/26
Datum
16.07.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160726BIIIZA3.26.0
Quelle
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular sowie die erforderlichen Belege fehlten. Das eingereichte Vermögensverzeichnis genügte diesen Anforderungen nicht. Ein nachträglicher Hinweis war entbehrlich, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen und Wiedereinsetzung wegen des unvollständigen fristgerechten Gesuchs ausgeschlossen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Prozesskostenhilfeantrag für ein Rechtsmittelverfahren erfordert die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gesetzlich vorgesehenen Formular sowie die Vorlage der erforderlichen Belege.

2

Ein bloßes Vermögensverzeichnis ersetzt die nach § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung auf amtlichem Formular nicht.

3

Ein unvollständiger Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist wahrt die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht.

4

Eine mittellose Partei muss ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch einschließlich Formular und Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen.

5

Ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten bei der unvollständigen Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags ist der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 23. April 2026, Az: 8 U 1367/25

vorgehend LG Leipzig, 5. November 2025, Az: 9 O 2862/23

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. April 2026 - 8 U 1367/25 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat legt den Antrag, "dem Antragsteller/Kläger/Berufungsbeklagten" für die Durchführung der dritten Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, dahingehend aus, dass begehrt wird, dem Beklagten Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zu gewähren, das ihm am 24. April 2026 zugestellt worden ist.

2

Die beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil dem Antrag des Beklagten die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vom Bundesministerium der Justiz eingeführten Formular, dessen er sich als antragstellende Partei bedienen muss (§ 117 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO), fehlt. Das hat die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe zur Folge (vgl. zB Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - III ZA 32/12, WuM 2013, 61).

3

Das vom Beklagten vorgelegte "Vermögensverzeichnis" genügt den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht. Zudem hat er den darin gemachten Angaben entsprechende Belege entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorgelegt. Auch das führt zur Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe (vgl. zB BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 3 f).

4

Ein Hinweis auf die unterlassene Verwendung des gesetzlich vorgesehenen Formulars und das Fehlen von Belegen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergehen, weil der Prozesskostenhilfeantrag erst am 22. Mai 2026, einem Freitag, eingegangen ist und eine Prüfung der Vollständigkeit des Antrags im normalen Geschäftsgang nicht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 26. Mai 2026 (Pfingstdienstag) erfolgen konnte (vgl. BGH aaO Rn. 6).

5

Eines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil dem Beklagten damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seiner Anwälte wäre dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO Rn. 7 mwN).

Herrmann
Herr

Zitiert (2)