Ruhen des energierechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens bis EuGH-Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Kartellsenat
- Aktenzeichen
- EnVR 55/21
- Datum
- 12.05.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:120526BENVR55.21.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Ruhen eines Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO ist zweckmäßig, wenn das Abwarten bestimmter Entwicklungen den Rechtsstreit erledigen oder vereinfachen und deshalb mit hinreichender Sicherheit eine Verfahrensförderung erwarten lässt.
Auch ein nicht vorgreifliches Parallelverfahren kann eine Ruhensanordnung rechtfertigen, sofern sein Ausgang einen verfahrensfördernden Erkenntnisgewinn erwarten lässt.
Über den Streitgegenstand verfügen im energiewirtschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich allein der Beschwerdeführer und die Regulierungsbehörde als Hauptbeteiligte.
Eine notwendige Beteiligung im Verfahren nach dem EnWG setzt voraus, dass die Entscheidung gegenüber dem Dritten nur einheitlich ergehen kann, weil sie ihn unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigen kann.
Eine bloße erhebliche Berührung wirtschaftlicher Interessen begründet lediglich eine einfache Beteiligung, nicht aber eine notwendige Beiladung.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 25. August 2021, Az: VI-3 Kart 211/20 (V), Beschluss
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
Das Ruhen war auf Antrag der Hauptbeteiligten nach § 88 Abs. 5, § 85 EnWG, § 173 Satz 1 VwGO, § 251 Satz 1 ZPO auszusprechen (vgl. Boos in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Januar 2022, § 85 EnWG Rn. 10 ff.).
1. Das Ruhen erscheint - auch unter Berücksichtigung des Interesses der weiteren Beteiligten an einer baldmöglichen Entscheidung - zweckmäßig (§ 251 Satz 1 ZPO). Hierfür genügt es, wenn das Abwarten des Fortgangs bestimmter Entwicklungen den Ausgang des Rechtsstreits erledigen oder vereinfachen könnte, so dass mit hinreichender Sicherheit eine Förderung des Verfahrens durch andere Maßnahmen zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 7. März 2024 - AnwZ (Brfg) 29/23, NJW-RR 2024, 990 Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 22 C 04.1198, juris Rn. 8). Das kann angenommen werden, wenn der Ausgang eines anderen, nicht notwendig vorgreiflichen Verfahrens einen verfahrensfördernden Erkenntnisgewinn vermuten lässt (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 321/21, juris Rn. 6; Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand 1. März 2026, § 251 Rn. 5). So liegt es hier. Die Hauptbeteiligten wollen den Ausgang der beim Gerichtshof der Europäischen Union zum Aktenzeichen C-118/25 P anhängigen Nichtigkeitsklage der Rechtsbeschwerdeführerin gegen Art. 49a der Richtlinie (EU) 2019/692 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt abwarten. Auf dieser Bestimmung beruht die Vorschrift des § 28b EnWG, wonach die verfahrensgegenständliche Freistellung begehrt wird. Verstößt Art. 49a der Richtlinie (EU) 2019/692 gegen höherrangiges Unionsrecht, wäre dies bei der Auslegung von § 28b EnWG jedenfalls aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung zu berücksichtigen; es spricht daher auch einiges dafür, dass der Senat die Sache ohne ein Vorlageersuchen gemäß Art. 267 AEUV nicht entscheiden könnte. Verneint der Gerichtshof dagegen einen Verstoß, liegt nahe - wie auch die Rechtsbeschwerdeführerin dargelegt hat - dass sich das vorliegende Verfahren auf andere Weise erledigt.
2. Einer Zustimmung der weiteren Beteiligten, die der Anordnung des Ruhens widersprochen haben, bedurfte es nicht. Die Verfügungshoheit über den Streitgegenstand liegt im Grundsatz alleine bei den gemäß § 88 Abs. 5, § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnWG Hauptbeteiligten, mithin dem (Rechts-)Beschwerdeführer und der Regulierungsbehörde (Boos in Theobald/Kühling, aaO, § 79 EnWG Rn. 22; Huber in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 79 Rn. 6). Ob und in welcher Form die Zustimmung notwendig Beigeladener im Verfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz für eine Ruhensanordnung erforderlich ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2009 - 12 E 1219/09, NVwZ-RR 2010, 166 [juris Rn. 11]; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Januar 2024, § 94 Rn. 124; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 94 Rn. 1, Fn. 5 mwN), kann hier dahinstehen, weil die weiteren Beteiligten keine notwendig Beigeladenen sind.
a) Das Energiewirtschaftsgesetz unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen einfacher und notwendiger Beteiligung. Gleichwohl ist auch hier - ebenso wie im Kartellverwaltungsverfahren - die Unterscheidung zwischen einfacher und notwendiger Beiladung allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2005 - KVZ 20/04, WuW/E DE-R 1544 [juris Rn. 5 f.]; vom 7. November 2006 - KVR 37/05, BGHZ 169, 370 Rn. 11 f. - pepcom; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 3 Kart 19/16 (V), juris Rn. 33; Turiaux/Grosche in Kment, aaO, § 66 Rn. 16; Theobald/Werk in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Januar 2015, § 66 EnWG Rn. 39).
aa) Die (einfache) Beteiligung Dritter setzt nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG voraus, dass deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden. Entsprechendes gilt für das Kartellverwaltungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB. Erfasst sind auch wirtschaftliche Interessen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2019 - EnVR 5/18, RdE 2019, 504 Rn. 19 mwN - Lichtblick I). Die Regelung geht insoweit über die (einfache) Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG und § 65 VwGO hinaus, die eine mögliche Berührung rechtlicher Interessen erfordert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 3 Kart 19/16 (V), juris Rn. 33).
bb) Eine notwendige Beiladung kommt in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, § 65 Abs. 2 VwGO in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 7. April 2009 - KVR 34/08, WRP 2009, 1391 [juris Rn. 16] - Versicherergemeinschaft; vom 5. Oktober 2010 - EnVR 51/09, juris Rn. 12 - GABi Gas). Sie ist vorzunehmen, wenn die Entscheidung der Regulierungsbehörde gegenüber den Verfahrensbeteiligten und dem notwendig beizuladenden Dritten nur einheitlich erfolgen kann. Das ist der Fall, wenn der Beizuladende durch die zu treffende Entscheidung in eigenen Rechten verletzt werden kann (BGH, aaO Rn. 19 - Versicherergemeinschaft; Bach in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB, 7. Aufl., § 54 Rn. 42; Wende in BerlKommEnergieR, Band 1, 4. Aufl., § 66 EnWG Rn. 23). Eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen ist hingegen nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer muss durch die Entscheidung in seinem geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sein (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 51/09, juris Rn. 12 - GABi Gas).
b) Danach kommt den weiteren Beteiligten nicht die Stellung von notwendig Beteiligten zu. Die Bundesnetzagentur hat eine notwendige Beiladung mit Beschluss vom 17. März 2020 abgelehnt. Eine notwendige Beiladung kann zwar auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgen (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO; BGH WRP 2009, 1391 [juris Rn. 16] - Versicherergemeinschaft); jedoch ist eine rechtliche Betroffenheit weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Entscheidung über die von der Rechtsbeschwerdeführerin angestrebte Freistellung der Gasfernleitung greift nicht unmittelbar regelnd in den Rechtskreis der weiteren Beteiligten ein.
| Roloff | Picker | Kochendörfer | |||
| Tolkmitt | Holzinger |
Zitiert (6)
- BGH · EnVR 51/09 · 05.10.2010GABi Gas: Keine Beschwerdebefugnis eines Großverbrauchers gegen Festlegungen der BNetzA
- BGH · EnVR 5/18 · 09.07.2019EnWG-Beschwerdebefugnis: Stromanbieter bei EK-Zinssatz-Festlegung materiell beschwert
- Oberlandesgericht Düsseldorf · 3 Kart 19/16 (V) · 26.10.2016Kapazitätsverlagerung Offshore-Netzanbindung: Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig
- BGH · AnwZ (Brfg) 29/23 · 07.03.2024Brexit: Widerruf der Solicitor-Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 2 EuRAG
- BGH · VIII ZR 321/21 · 08.02.2022Anordnung des Ruhens nach § 251 ZPO im Anwaltsprozess wegen Parallelverfahrens
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 E 1219/09 · 16.09.2009Ruhensanordnung aufgehoben mangels Zustimmung des notwendig Beigeladenen