Örtliche Zuständigkeit nach Sitzverlegung der Wirtschaftsprüferkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Senat für Wirtschaftprüfersachen
- Aktenzeichen
- AR (Wp) 1/97
- Datum
- 18.12.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
In berufsgerichtlichen Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer ist nach § 72 Abs. 1 WPO das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.
Erklären sich mehrere Gerichte für örtlich unzuständig, kann das zuständige Gericht nach § 14 StPO bestimmt werden.
Hat ein Gericht seine örtliche Unzuständigkeit unanfechtbar festgestellt, findet das dort anhängige Verfahren seinen formellen Abschluss.
Nach formellem Abschluss des Verfahrens bei einem unzuständigen Gericht kann die Staatsanwaltschaft eine neue Anschuldigungsschrift bei dem inzwischen zuständigen Gericht einreichen.
Für die Zuständigkeitsbestimmung kann offenbleiben, ob grundsätzlich die Einreichung der Anschuldigungsschrift oder die Eröffnung des Hauptverfahrens maßgeblich ist, wenn die Zuständigkeit aufgrund einer erneuten Anschuldigungsschrift eindeutig begründet wird.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
AR (Wp) 1/97 vom 18. Dezember 1997 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
Der Senat für Wirtschaftprüfersachen beim Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter, die Richterin Harms, den Richter Nack und die ehrenamtlichen Richter Dr. Laufhütte, Dr. Niedner und Dr. **Schmitz
Tenor
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Landgericht Berlin – Kammer für Wirtschaftprüfersachen – zuständig.
Gründe
Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht Berlin haben sich in dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren für örtlich unzuständig erklärt. Das Verfahren wurde deshalb dem Bundesgerichtshof – Senat für Wirtschaftprüfersachen – zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (§ 14 StPO).
Die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin – Kammer für Wirtschaftprüfersachen – für die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache ergibt sich aus § 72 Abs. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (WPO). Danach ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob maßgebender Zeitpunkt für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit die Einreichung der Anschuldigungsschrift oder die Eröffnung des Hauptverfahrens ist. Denn durch den nicht angefochtenen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1997, in dem sich dieses für örtlich unzuständig erklärt hatte, hat das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf seinen formellen Abschluss gefunden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht konnte deshalb eine neue Anschuldigungsschrift beim Landgericht Berlin – Kammer für Wirtschaftprüfersachen – einreichen.
Durch die zwischenzeitliche Sitzverlegung der Wirtschaftsprüferkammer nach Berlin ist das dortige Landgericht für das vorliegende Wirtschaftsprüferverfahren nunmehr zuständig geworden (§ 72 WPO).
| Laufhütte | Harms | Schmitz | |||
| Nack | Niedner |