Versäumte Berufungsbegründungsfrist bei Widerruf der Anwaltszulassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
- Aktenzeichen
- AnwZ (Brfg) 21/26
- Datum
- 17.09.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:170926BANWZ.BRFG.21.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt im anwaltsgerichtlichen Verfahren zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils und ist nicht verlängerbar.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn seine Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist eingeht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Beteiligte ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Bei einem langjährig tätigen Rechtsanwalt begründen Urlaub, hohe berufliche Belastung und familiäre Verpflichtungen regelmäßig keine unverschuldete Fristversäumnis, sofern die Beauftragung eines Vertreters oder Kollegen möglich und zumutbar war.
Wer trotz Fristablaufs noch einen Fristverlängerungsantrag stellen kann, muss substantiiert darlegen und glaubhaft machen, weshalb ihm die rechtzeitige Organisation einer Vertretung oder Fristwahrung nicht möglich war.
Vorinstanzen
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 25. März 2026, Az: BayAGH I - 5 - 9/25, Urteil
Tenor
Unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. März 2026 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Juli 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 25. März 2026, dem Kläger zugestellt am 2. Mai 2026, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seinem am selben Tag eingereichten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht entsprochen werden kann, da diese Frist einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Ferner wurde der Kläger mit Verfügung vom 9. Juli 2026 auf die nun anzunehmende Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen, weil es der Kläger versäumt hat, seinen Zulassungsantrag fristgerecht zu begründen. Am 30. Juli 2026 hat der Kläger seinen Zulassungsantrag begründet. Er beantragt zudem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des verspäteten Eingangs der Zulassungsbegründung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht begründet worden ist.
Die Antragsbegründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 2. Juli 2026 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre. Die am 30. Juli 2026 eingereichte Begründungschrift konnte die Frist nicht wahren.
III.
Dem Kläger war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 VwGO). Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden am Einhalten der Antragsbegründungsfrist gehindert war.
Das Verschulden des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil er - wie er vorträgt - sich während des Laufs der Begründungsfrist für zwei Wochen im Urlaub befunden hat, sich die Rückkehr wegen gesundheitlicher Probleme seiner Ehefrau um einen Tag verzögert hat, er vor und nach dem Urlaub eine Vielzahl von Gerichts- und weiteren Terminen wahrzunehmen hatte, überdies der in seiner Kanzlei anfallende Arbeitsaufwand in den vergangenen Monaten hoch gewesen ist und er außerdem seine Eltern unterstützt, indem er sie einmal in der Woche zu Ärzten begleitet.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis zwar die Überlastung einer unerfahrenen Person, der "die Dinge über den Kopf gewachsen sind", anerkannt (BVerwG, DÖV 1965, 350). Bei dem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht angenommen werden. Zwar ist auch bei einem als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen eine das Verschulden ausschließende Überlastungssituation nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kann aber von dieser Person erwartet werden, dass sie in Angelegenheiten eines Mandanten für die Bestellung eines Vertreters sorgt (§ 53 BRAO) und in eigenen Angelegenheiten einen Kollegen mit der Wahrnehmung ihrer Rechtssachen beauftragt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. November 2025 - AnwZ (Brfg) 12/25, juris Rn. 13; vom 5. Juli 2021 - AnwZ (Brfg) 15/21, juris Rn. 12). Dass dem Kläger dies nicht möglich gewesen wäre, ist weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, zumal er seine Angelegenheiten jedenfalls noch insoweit im Blick hatte, dass es ihm möglich war, am Tag des Fristablaufs einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
| Angerer | Ettl | Niggemeyer-Müller | |||
| Liebert | Hartung |