Treffer
BGH Beschluss

Zurückweisung einer Anhörungsrüge im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 1/26
Datum
19.05.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:190526BANWZ.BRFG.1.26.0
Quelle
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung. Der BGH verneinte eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, weil er ihr Vorbringen vollständig geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet hatte. Die bloße Abweichung von der Rechtsauffassung der Klägerin begründet keinen Gehörsverstoß. Ein Betreuungsaufhebungsbeschluss wird zudem mit Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, ihrer Rechtsauffassung zu folgen.

3

Ein Gehörsverstoß liegt nicht allein deshalb vor, weil das Gericht berücksichtigtes Vorbringen aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht für durchgreifend erachtet.

4

Der Beschluss über die Aufhebung einer Betreuung wird gemäß § 287 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. April 2026, Az: AnwZ (Brfg) 1/26, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 8. Dezember 2025, Az: AGH 8/2024 II, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10. April 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2

Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags vollständig berücksichtigt und geprüft, aber aus den im Beschluss vom 10. April 2026 und den im Beschluss vom 18. Februar 2026 dargelegten Gründen für nicht durchgreifend erachtet.

3

Dass er damit der rechtlichen Würdigung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (Senat, Beschluss vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3 mwN).

4

Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge ausführt, dass sie bis heute unter der Betreuung von H. stehe, da die Betreuung mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin nicht habe aufgehoben werden können und der Aufhebungsbeschluss nicht öffentlich bekanntgemacht worden sei, übersieht sie, dass ein Beschluss über die Aufhebung der Betreuung gemäß § 287 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam wird.

GuhlingEttlSchmittmann
GrünebergMerk

Zitiert (1)