Treffer
BGH Beschluss

Anhörungsrüge gegen Versagung der Berufungszulassung ohne Erfolg

Gericht
BGH
Spruchkörper
Senat für Anwaltssachen
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 10/26
Datum
01.06.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:010626BANWZ.BRFG.10.26.0
Quelle
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss, mit dem der Senat ihren Antrag auf Zulassung der Berufung nicht hatte durchgreifen lassen. Sie rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs und begründete dies mit ihrer Auslegung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs sowie des Bescheids der Beklagten. Der BGH wies die Rüge zurück, weil er ihr Vorbringen vollständig berücksichtigt und lediglich rechtlich anders gewürdigt hatte. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass Vorbringen aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleibt.

4

Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf gegen eine von der Auffassung des Beteiligten abweichende rechtliche Würdigung des Gerichts.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. April 2026, Az: AnwZ (Brfg) 10/26, Beschluss

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 17. Dezember 2025, Az: BayAGH I - 5 - 7/24, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2026 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2

Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags vollständig berücksichtigt und geprüft, aber aus den im Beschluss vom 28. April 2026 dargelegten Gründen für nicht durchgreifend erachtet.

3

Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es schützt jedoch nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (Senat, Beschluss vom 21. März 2025 - AnwZ (Brfg) 29/24, juris Rn. 3 mwN).

4

Mit ihrer Anhörungsrüge legt die Klägerin dar, wie sie das Urteil des Anwaltsgerichtshofs und den Bescheid der Beklagten auslegt. Dass die Würdigung durch den Senat nicht zu dem von der Antragstellerin erwünschten Ergebnis geführt hat, kann mit der Anhörungsrüge nicht mit Erfolg angegriffen werden.

GuhlingEttlSchmittmann
GrünebergMerk