Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruchberichtigung und Nachholung fehlender Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
7 StR 52/26
Datum
11.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110826B7STR52.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Verfahrens- und Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen mehrerer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern. Der BGH verwarf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge als unzulässig und korrigierte einen Zählfehler im Schuldspruch. Zudem holte er für zwei Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen nach. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg; der Angeklagte trägt die gesamten Rechtsmittelkosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wird.

2

Beruht die Urteilsformel auf einem Zählfehler, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berichtigen, wenn die Feststellungen und die rechtliche Würdigung fehlerfrei sind.

3

Das Revisionsgericht kann fehlende Einzelstrafen für rechtsfehlerfrei abgeurteilte Taten in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen.

4

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung einer vom Tatgericht versehentlich unterlassenen Einzelstrafenfestsetzung nicht entgegen.

5

Bei lediglich geringfügigem Erfolg der Revision kann dem Angeklagten die Gesamtheit der Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 27. März 2026, Az: 11 KLs 8/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27. März 2026

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen sowie der sexuellen Belästigung in zwei Fällen schuldig ist und

b) im Strafausspruch dahin ergänzt, dass für die unter B.II der Urteilsgründe beschriebenen Taten zu 11 und 13 jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt wird.

1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch „eines Kindes“, sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ in elf weiteren Fällen sowie sexueller Belästigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Dem Landgericht ist bei der Fassung des Schuldspruchs ein Zählfehler unterlaufen. Ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen und der zutreffenden rechtlichen Würdigung des Landgerichts beging der Angeklagte zehn - nicht elf - Taten (allein) des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der Senat ändert daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO); § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.

4

3. Weiter hat es das Landgericht in den Fällen B.II.11 und B.II.13 der Urteilsgründe, in denen sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht hat, jeweils versäumt, auf eine Einzelstrafe zu erkennen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat diese Einzelstrafen innerhalb des vom Landgericht ohne Rechtsfehler bestimmten Strafrahmens des § 176a Abs. 2 StGB aF auf das Mindestmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung der Festsetzung von Einzelstrafen nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 1 StR 6/26, juris Rn. 4 mwN).

5

4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Berg Momsen-Pflanz Herold RiBGH Neef befindetsich im Urlaub und istgehindert zu signieren. Schiller Berg

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