Treffer
BGH Beschluss

Revisionsverwerfung trotz fehlerhafter Gesamtstrafenbildung wegen Verschlechterungsverbot

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
7 StR 51/26
Datum
12.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:120826B7STR51.26.0
Quelle
Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen ein landgerichtliches Strafurteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zwar hatte das Landgericht bei einem Angeklagten zwei Einzelstrafen fehlerhaft in eine Gesamtstrafe einbezogen, weil einer später vollstreckten Geldstrafe Zäsurwirkung zukam. Eine Aufhebung unterblieb jedoch, da die korrekt zu bildenden Gesamtstrafen zwingend zu einem höheren Gesamtstrafübel geführt hätten. Das besondere öffentliche Interesse bei fahrlässiger Körperverletzung wurde jedenfalls durch den Antrag des Generalbundesanwalts konkludent erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Geldstrafe behält ihre Zäsurwirkung, wenn sie erst nach Verkündung einer mit ihr gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vollstreckt wird.

2

Ein Fehler bei der Gesamtstrafenbildung führt wegen des Verschlechterungsverbots nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die rechtsfehlerfreie Neubildung der Gesamtstrafen zwingend ein höheres Gesamtstrafübel ergäbe.

3

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei fahrlässiger Körperverletzung kann im Revisionsverfahren durch die Antragstellung des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO konkludent erklärt werden.

4

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 19. Dezember 2025, Az: 13 KLs 104 Js 19221/25

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) führt es nicht zur Aufhebung des gegen den Angeklagten S. ergangenen Strafausspruchs, dass das Landgericht in die Gesamtstrafe zu Unrecht die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil vom 23. Juli 2025 für zwei im Dezember 2024 begangene Taten einbezogen hat. Die mit Strafbefehl vom 26. März 2025 verhängte Geldstrafe wurde erst nach der Verkündung jener mit ihr gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vollstreckt, sodass ihm weiterhin Zäsurwirkung beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 StR 321/22, NStZ-RR 2022, 371 mwN). Bei zutreffender Rechtsanwendung würden jedoch neu zu bildende Gesamtstrafen in der Summe das durch das rechtsfehlerhafte Vorgehen bewirkte Gesamtstrafübel zum Nachteil des Angeklagten zwingend übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275 f.).

Es kann dahinstehen, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten A. wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) bereits im Hauptverfahren durch die Staatsanwaltschaft bejaht worden ist. Jedenfalls hat der Generalbundesanwalt dies durch seine Antragstellung nach § 349 Abs. 2 StPO konkludent erklärt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2014 - 4 StR 570/13, juris; vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836).

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