Treffer
BGH Beschluss

Einziehung von Mobiltelefonen mangels tragender Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
7 StR 48/26
Datum
11.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:110826B7STR48.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen bewaffneten Betäubungsmittel- und Cannabishandels sowie gegen Einziehungsentscheidungen. Der BGH sah die Einziehung zweier Mobiltelefone nicht durch die Urteilsfeststellungen getragen. Er beschränkte deshalb die Verfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen und ließ die Einziehung der Geräte entfallen. Im Übrigen verwarf er die Revision; wegen des geringen Teilerfolgs trägt der Angeklagte die gesamten Rechtsmittelkosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung eines Tatmittels oder Tatobjekts setzt voraus, dass die hierfür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen durch die Urteilsfeststellungen getragen sind.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung einzelner Gegenstände absehen und die Strafverfolgung auf die übrigen Rechtsfolgen beschränken.

3

Ist ein neuer Rechtsgang allein zur Klärung einer nicht tragfähig begründeten Einziehungsentscheidung mit unangemessenem Aufwand verbunden, kann das Revisionsgericht den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

4

Bei nur geringfügigem Teilerfolg einer Revision kann es der Billigkeit entsprechen, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 8. Januar 2026, Az: 7 KLs 220 Js 98711/24 (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2026 wird, soweit es ihn betrifft,

a) von der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy S20 FE und Samsung Galaxy A34 5 G abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,

b) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung dieser Mobiltelefone entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Einbeziehung einer vom Landgericht Ravensburg am 4. Juli 2025 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Entscheidungen sowohl über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen als auch über die Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zur Beschränkung des Verfahrens im Hinblick auf die Einziehung der Mobiltelefone und infolgedessen zum Wegfall dieser Entscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Einziehung der beiden in der Beschlussformel näher bezeichneten Mobiltelefone ab. Der Einziehungsausspruch wird, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, insoweit nicht von den getroffenen Feststellungen getragen. Ein zweiter Rechtsgang, der nur die Einziehung der Mobiltelefone zum Gegenstand hätte, wäre mit einem unangemessenen Aufwand verbunden. Das Urteil ist daher analog § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die angeordnete Einziehung der Mobiltelefone entfällt.

3

2. Im verbleibenden Umfang hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler aufgedeckt.

4

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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