BGH: Abgrenzung Bedrohung (§241) und Nötigung (§240) – Prüfung von Tateinheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 572/24
- Datum
- 12.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:121124B6STR572.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Nötigung (§ 240 StGB) setzt voraus, dass durch den Einsatz eines Zwangsmittels in verwerflicher Weise auf die Willensbildung eines anderen eingewirkt wird; hierdurch kann sich die Tatqualifikation gegenüber einer bloßen Bedrohung verändern.
Bei Überschneidungen von Bedrohung (§ 241 StGB) und Nötigung ist zu prüfen, ob Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit vorliegt; dabei können der Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter und geänderte Strafdrohungen für die Annahme von Tateinheit sprechen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die festgestellten Tatsachen eine andere rechtliche Würdigung tragen, sofern verteidigungsrechtliche Hindernisse (vgl. § 265 StPO) nicht entgegenstehen.
Die Bedrohung mit einem Verbrechen kann hinsichtlich verschiedener Adressaten in mehreren tateinheitlichen Fällen verwirklicht sein, soweit sich die Angriffsrichtung gegen unterschiedliche Rechtsgüter oder Personenkreise richtet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 13. Juni 2024, Az: 201 KLs 1/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2024 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass er des versuchten besonders schweren Raubes, der Körperverletzung, der Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes, Körperverletzung, „Bedrohung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen“ sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Strafkammer hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Vom Fenster ihrer Wohnung aus beobachteten die Geschädigten S. und P. , wie der Angeklagte auf seine Verlobte einschlug. Sie begaben sich auf die Straße, um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Nachdem P. den Angeklagten angesprochen hatte, forderte dieser beide unter Vorhalt eines Messers auf, wieder in die Wohnung zu gehen, weil er sie ansonsten „abstechen“ werde. Beide gingen daraufhin in ihre Wohnung zurück. Dem ebenfalls auf das Geschehen aufmerksam gewordenen weiteren Geschädigten Sc. drohte der Angeklagte mit dem Messer in der Hand, dass er ihn „absteche“.
Die Strafkammer hat das Geschehen als Bedrohung mit einem Verbrechen (§ 241 Abs. 2 StGB) in drei tateinheitlichen Fällen gewertet.
2. Diese rechtliche Würdigung schöpft den Unrechtsgehalt der Tat nicht vollständig aus. Der Angeklagte verwirklichte neben der zum Nachteil des Geschädigten Sc. begangenen Bedrohung hinsichtlich der Geschädigten S. und P. den Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 2 StGB, indem er in verwerflicher Weise unter Einsatz eines Zwangsmittels auf die Willensbildung der beiden Geschädigten einwirkte. Der Angeklagte ist daher der Nötigung (in zwei tateinheitlichen Fällen) in Tateinheit mit Bedrohung zum Nachteil des Geschädigten Sc. schuldig.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Von einer weiteren Verböserung des Schuldspruchs, der die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegenstünde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2023 – 6 StR 44/23; vom 22. Mai 2024 – 2 StR 24/24), sieht der Senat ab und lässt offen, ob für Fälle der Bedrohung mit einem Verbrechen in der durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I 2021, S. 441 i.V.m. S. 442) geänderten Fassung des § 241 StGB an der Rechtsauffassung festzuhalten ist, dass die Bedrohung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die (versuchte) Nötigung zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2022 – 3 StR 161/22; vom 12. Dezember 2023 ‒ 3 StR 422/23, Rn. 8; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 23. April 2002 ‒ 1 StR 95/02, Rn. 3; vom 2. Juli 2019 ‒ 2 StR 130/19, Rn. 4), oder ob ‒ wozu er mit dem 1., 4. und 5. Strafsenat neigt ‒ aus Gründen der Klarstellung Tateinheit anzunehmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2024 – 1 StR 152/24; vom 20. Juli 2022 ‒ 4 StR 220/22, Rn. 6; vom 28. Dezember 2023 ‒ 5 StR 400/23, Rn. 5 ff.). Auch bei einem Zusammentreffen von vollendeter Nötigung und Bedrohung sprechen der Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter, nämlich der Freiheit der Willensentschließung und -betätigung bei § 240 StGB einerseits (vgl. BVerfGE 73, 206, 237) und des subjektiven Rechtsfriedens des Einzelnen bei § 241 StGB andererseits (vgl. BVerfG, NJW 1995, 2776, 2777) sowie die geänderte Strafdrohung für die Annahme von Tateinheit.
Bartel Feilcke Tiemann Riin BGH von Schmettauist erkrankt unddaher gehindert,zu unterschreiben.Bartel Arnoldi
Zitiert (7)
- BGH · 2 StR 130/19 · 02.07.2019Gesetzeskonkurrenz: Bedrohung vs. sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (BGH, 2 StR 130/19)
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- BGH · 3 StR 422/23 · 12.12.2023BGH: Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruch – Zaunübersteigen und Herantreten an Terrassentür
- BGH · 6 StR 44/23 · 22.02.2023Abgrenzung Raub vs. räuberische Erpressung; Aufhebung Unterbringung in Entziehungsanstalt
- BGH · 5 StR 400/23 · 28.12.2023Konkurrenz von Bedrohung und versuchter Nötigung – Revision teilweise erfolgreich
- BGH · 1 StR 152/24 · 30.04.2024Revision verworfen: Konkurrenz zwischen Bedrohung und versuchter Nötigung (BGH 1 StR 152/24)
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Zitiert von (7)
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