Treffer
BGH Beschluss

Einstellung wegen Zweifeln an deutscher Strafgewalt und Aufhebung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 56/26
Datum
27.05.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:270526B6STR56.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung unter anderem wegen Körperverletzung in Schweden. Der BGH stellte dieses Verfahrensteil aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gemäß §§ 3, 7 StGB zweifelhaft war. Der Schuldspruch wurde angepasst und die hierfür verhängte Einzelstrafe entfiel. Da eine niedrigere Gesamtstrafe nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verfahren kann nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt werden, wenn die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf eine Auslandstat zweifelhaft ist.

2

Bei einer im Ausland begangenen Tat setzt die Anwendung deutschen Strafrechts voraus, dass die Voraussetzungen der §§ 3, 7 StGB festgestellt sind.

3

Die Einstellung eines Tatvorwurfs im Revisionsverfahren führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe.

4

Der Wegfall einer Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Oktober 2025, Az: 17 KLs 371 Js 34464/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 2025 wird

a) das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung verurteilt ist und

c) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung (Fall C.III der Urteilsgründe) und Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist (§§ 3, 7 StGB). Der Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger und misshandelte die Nebenklägerin, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt ist, in Schweden.

3

2. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Dies entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Denn der Senat kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie den weiteren verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten sowie der einbezogenen Strafe von sechs Monaten nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

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