Keine Verfahrenseinstellung bei fehlenden Anhaltspunkten für Revisionsunfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 561/25
- Datum
- 23.06.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230626B6STR561.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Verhandlungsfähigkeit setzt voraus, dass der Angeklagte seine Interessen innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung vernünftig wahrnehmen kann.
Geistige, psychische oder körperliche Einschränkungen begründen keine Verhandlungsunfähigkeit, soweit ihre Auswirkungen durch verfahrensrechtliche Hilfen hinreichend ausgeglichen werden können.
Verhandlungsunfähigkeit liegt erst vor, wenn der Angeklagte auch unter Inanspruchnahme solcher Hilfen nicht mehr selbstverantwortlich über Grundfragen seiner Verteidigung entscheiden und persönlich wahrzunehmende Verfahrensrechte sachgerecht ausüben kann.
Im Revisionsverfahren reicht Verhandlungsfähigkeit aus, wenn der Angeklagte zumindest zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels fähig ist.
Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Verhandlungsfähigkeit ist nicht einzuholen, wenn keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. Juli 2025, Az: 13 KLs 879 Js 35912/23
Tenor
Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zur Sachbeschädigung in zwei tateinheitlichen Fällen und wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2026 hat die Verteidigerin des Angeklagten beim Revisionsgericht beantragt, das Verfahren nach § 206a Abs. 1 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen. Mit Schreiben vom 23. April 2026 hat sie angeregt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit einzuholen.
1. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten wird abgelehnt.
a) Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen. Liegen geistige, psychische oder körperliche Einschränkungen vor, besteht gleichwohl Verhandlungsfähigkeit, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Angeklagten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 ‒ 5 StR 46/18, Rn. 9; BVerfG, NStZ 1995, 391, 392). Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, wenn der Angeklagte mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Entscheidung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 ‒ 5 StR 46/18, Rn. 10; Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 ‒ 4 StR 527/16; vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 19).
b) Gemessen hieran bestehen weder aufgrund der Stellungnahme der Verteidigerin noch ausweislich des von ihr vorgelegten Sachverständigengutachtens derzeit zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Grundübereinkunft durchgehend nicht mehr gewährleistet ist. Dass der Angeklagte nach seinen Angaben seit einem mehrere Jahre zurückliegenden Unfall nicht mehr lesen und schreiben kann, steht seiner Verhandlungsfähigkeit ebensowenig entgegen, wie die aufgrund der geschilderten Orientierungsstörungen und Erinnerungsschwierigkeiten in Betracht gezogene Verdachtsdiagnose einer dissoziativen Amnesie.
2. Es besteht mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten auch kein Anlass für die vorsorglich beantragte Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
| Bartel | Arnoldi | Schuster | |||
| von Schmettau | Dietsch |
Zitiert (3)
- BGH · 5 StR 46/18 · 04.07.2018BGH: Revision nach Mordurteil verworfen – Verhandlungsfähigkeit, DNA-Indiz, besondere Schuldschwere
- BGH · 5 StR 434/94 · 08.02.1995Ablehnung von Einstellung und Aufhebung des Haftbefehls wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit
- BGH · 4 StR 527/16 · 21.12.2016Revision: Wirksamkeit der Rücknahme bei vermindert schuldfähiger Angeklagter