Revision verworfen: Keine Anfechtung wegen Unterlassung einer Unterbringung (§64 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 558/25
- Datum
- 04.02.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:040226B6STR558.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist mangels Beschwer unzulässig, wenn der Angeklagte das Urteil lediglich deswegen anfechtet, weil keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet wurde.
Die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB begründet für sich allein keine hinreichende Beschwer im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision.
Zur Zulässigkeit der Revision bedarf es einer konkreten und entscheidungserheblichen Rüge gegen das Urteil; allgemeine Einwendungen gegen das Unterlassen einer Maßregel genügen nicht.
Trifft das Rechtsmittel die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 30. Juni 2025, Az: 20 KLs 52 Js 43940/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte allein die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 24. September 2024 – 5 StR 387/24; vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24; jeweils mwN).
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Fritsche | Arnoldi |