Revision: Natürliche Handlungseinheit vs. fehlgeschlagener Versuch – zwei Taten (§ 53 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 468/25
- Datum
- 21.01.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210126B6STR468.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere gleichartige strafrechtlich erhebliche Verhaltensweisen in einem derart unmittelbaren räumlich‑zeitlichen Zusammenhang stehen, dass das gesamte Handeln objektiv als ein einheitliches Tun erscheint, und wenn die einzelnen Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind.
Der Wechsel des Angriffsmittels ist für das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit nicht von entscheidender Bedeutung.
Die tatbestandliche Einheit endet dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, insbesondere bei vollständiger Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch.
Liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, können nachfolgende Handlungen nicht mehr als Bestandteil einer fortdauernden Tat gewertet werden; es sind insoweit gesonderte Taten anzunehmen.
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss entscheiden, wenn der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision als unbegründet beantragt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 3. Juli 2025, Az: 26 KLs 15/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen.
Nach der Rechtsprechung liegt zwar eine natürliche Handlungseinheit vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint und wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element miteinander verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 387). Dabei ist auch der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatbestandliche Einheit endet aber dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d.h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369 zur sukzessiven Tatbestandserfüllung bei der Erpressung). So liegt es hier. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einem fehlgeschlagenen Versuch ausgegangen.
Der Senat kann über das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Denn der Generalbundesanwalt hat beantragt, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen zu lassen und die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 3 StR 29/24, Rn. 5 mwN).
Bartel Wenske Fritsche
von Schmettau Arnoldi