Anhörungsrüge gegen Änderung des Einziehungsausspruchs erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 416/25
- Datum
- 29.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.2
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet, wenn das Gericht keinen Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört wurde.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht das zu berücksichtigende Vorbringen des Verurteilten nicht übergangen hat.
Die Kosten einer erfolglosen Anhörungsrüge können in entsprechender Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO dem Verurteilten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Urteil
vorgehend BGH, 5. Februar 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
vorgehend LG Regensburg, 15. April 2025, Az: 7 KLs 708 Js 35673/23
nachgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 18. März 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 18. März 2026 das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. April 2025 im Einziehungsausspruch geändert. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 13. April 2026.
2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Bartel Fritsche RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren. Bartel RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. Arnoldi Bartel