Treffer
BGH Beschluss

Ablehnungsgesuch: Sofortige Beschwerde unstatthaft, Anhörungsrüge unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 416/25
Datum
29.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.1
Quelle
Der Verurteilte wandte sich mit sofortiger Beschwerde und Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 2 StPO. Der BGH verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil gegen die Senatsentscheidung gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO kein solches Rechtsmittel statthaft ist. Die zulässige Anhörungsrüge blieb unbegründet, da weder entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen noch neuer, nicht angehörter Verfahrensstoff verwertet worden war. Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts enthielt insbesondere keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch ein Revisionsgericht nach § 26a Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht statthaft.

2

Zur Überprüfung einer Senatsentscheidung über ein Ablehnungsgesuch ist als Rechtsbehelf allein die Anhörungsrüge nach § 356a StPO eröffnet.

3

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht weder nicht zur Kenntnis gebrachten Verfahrensstoff verwertet noch berücksichtigungsfähiges Vorbringen übergeht.

4

Eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft muss dem Betroffenen vor der Entscheidung nicht gemäß § 33 Abs. 2 StPO zugänglich gemacht werden, sofern sie keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse enthält.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Urteil

vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend BGH, 5. Februar 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 15. April 2025, Az: 7 KLs 708 Js 35673/23

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2026 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge gegen die vorbenannte Entscheidung wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat das Ablehnungsgesuch des Verurteilten vom 12. März 2026 nach § 26a Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 25. März 2026 hat der Verurteilte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und eine Gehörsrüge erhoben. Die Gehörsrüge hat er mit Schreiben vom 2. April 2026 wiederholt.

2

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977, - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96, 98; Kudlich /Noltensmeier-von Osten in Satzger/Schluckebier/Werner, StPO, 6. Aufl., § 28 Rn. 4). Einzig statthafter Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge nach § 356a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08).

3

2. Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor.

4

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung des Senats zur Kenntnis gelangt ist. Diese enthielt keine neuen Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nach § 33 Abs. 2 StPO vor der Entscheidung anzuhören gewesen wäre.

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Bartel Fritsche RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren. Bartel RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. Arnoldi Bartel