Treffer
BGH Beschluss

Unzulässiges Befangenheitsgesuch nach Abschluss der Revisionsentscheidungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 416/25
Datum
29.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B6STR416.25.0
Quelle
Der Verurteilte lehnte nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über seine eigene Revision und die Revision der Staatsanwaltschaft sämtliche Mitglieder des zuständigen Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat verwarf das Gesuch als unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur bis zum Erlass der betreffenden Entscheidung statthaft. Nach Abschluss der Revisionsverfahren konnte das Gesuch daher nicht mehr angebracht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen entscheidende Richter ist in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die gerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist.

2

Ein nach Abschluss der jeweiligen Revisionsentscheidung angebrachtes Befangenheitsgesuch ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig.

3

Die nachträgliche Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers kann nicht zur Überprüfung bereits ergangener Entscheidungen im abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren führen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: 6 StR 416/25, Urteil

vorgehend BGH, 5. Februar 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

vorgehend LG Regensburg, 15. April 2025, Az: 7 KLs 708 Js 35673/23

nachgehend BGH, 29. April 2026, Az: 6 StR 416/25, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Fritsche und Arnoldi sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof von Schmettau und Dr. Dietsch vom 13. April 2026 wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Erpressung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie wegen Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verleumdung, versuchter Erpressung in zwei Fällen und versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.793,90 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 5. Februar 2026 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Urteil vom 18. März 2026 hat der Senat über die Revision der Staatsanwaltschaft entschieden und den Einziehungsausspruch geändert, nachdem es mit Beschluss vom 17. März 2026 das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 12. März 2026 als unzulässig verworfen hatte. Mit Schreiben vom 13. April 2026 hat der Angeklagte den gesamten Senat erneut als befangen abgelehnt.

2

2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO unzulässig, weil es erst nach den Entscheidungen des Senats über die Revisionen angebracht worden ist. Ein Ablehnungsgesuch ist in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24, Rn. 2; vom 8. Juni 2021 - 4 StR 654/19; vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 52/16).

Bartel Fritsche RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingtverhindert zu signieren. Bartel RinBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingtverhindert zu signieren. Arnoldi Bartel

Zitiert (3)