Treffer
BGH Beschluss

Tagessatzhöhe bei fehlenden Feststellungen zum täglichen Einkommen

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 370/26
Datum
15.09.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:150926B6STR370.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen und Körperverletzung. Der BGH beanstandete allein die im Fall II.2 festgesetzte Tagessatzhöhe von zehn Euro, weil die Feststellungen die Annahme eines entsprechenden täglichen Einkommens nicht trugen. Er setzte die Tagessatzhöhe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf einen Euro herab. Im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Höhe eines Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters, insbesondere seinem durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen, festzusetzen.

2

Eine Tagessatzhöhe darf nicht auf ein tägliches Einkommen gestützt werden, das durch die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht belegt ist.

3

Das Revisionsgericht kann eine rechtsfehlerhaft festgesetzte Tagessatzhöhe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst herabsetzen, wenn dies zur Vermeidung eines Nachteils für den Angeklagten geboten ist.

4

Ein Rechtsfehler bei der Bemessung der Tagessatzhöhe lässt den Schuldspruch unberührt, soweit dieser keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 26. März 2026, Az: 2 KLs 21/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. März 2026 im Strafausspruch dahin geändert, dass im Fall II.2 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes auf einen Euro herabgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls mit Waffen und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, hält der Strafausspruch nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Prüfung stand. Die Strafkammer hat im Fall II.2 der Urteilsgründe die Höhe des Tagessatzes bezüglich der verhängten Geldstrafe rechtsfehlerhaft auf zehn Euro festgesetzt. Ihre Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten belegen ein entsprechendes tägliches Einkommen jedoch nicht. Der Senat setzt daher, um jeden Nachteil des Angeklagten zu vermeiden, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf einen Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 StGB).

von SchmettauFritscheSchuster
WenskeDietsch