Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Strafverfolgung bei zweifelhaftem Rücktritt vom Erpressungsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 26/26
Datum
30.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:300426B6STR26.26.0
Quelle
Die Angeklagten waren wegen besonders schweren Raubes, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Der BGH nahm den Erpressungsvorwurf nach § 154a StPO aus prozessökonomischen Gründen von der Verfolgung aus, weil ein fehlgeschlagener Versuch oder ein freiwilliger Rücktritt zweifelhaft war. Die Schuldsprüche wurden entsprechend geändert; die Strafaussprüche blieben bestehen, da der entfallene Vorwurf nicht strafschärfend berücksichtigt worden war. Im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen, wenn die rechtliche Beurteilung eines Tatvorwurfs zweifelhaft ist und der verbleibende Schuldspruch hiervon unberührt bleibt.

2

Für die Abgrenzung zwischen fehlgeschlagenem Versuch und freiwilligem Rücktritt kommt es nicht entscheidend auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung an.

3

Führt eine Verfahrensbeschränkung zum Wegfall eines tateinheitlich abgeurteilten Tatvorwurfs, kann der Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert werden.

4

Die Strafe kann trotz Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben, wenn sicher auszuschließen ist, dass das Tatgericht ohne den entfallenen Tatvorwurf mildere Strafen verhängt hätte.

5

Auch bei einem geringfügigen Erfolg der Revision können dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO die gesamten Kosten seines Rechtsmittels auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 18. September 2025, Az: 300 Ks 7/25

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. September 2025 wird

a) der Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung von der Verfolgung ausgenommen;

b) das vorbezeichnete Urteil in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und elf Monaten, den Angeklagten A. zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen auf die Sachrüge zu einer Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und zu einer Änderung der Schuldsprüche. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat den Vorwurf der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, den die Strafkammer als verwirklicht angesehen hat, mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO jeweils von der Strafverfolgung ausgenommen. Nach den Feststellungen erscheint fraglich, ob ‒ wie von der Strafkammer angenommen ‒ ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt oder ob die Angeklagten die weitere Tatausführung jedenfalls unfreiwillig aufgegeben haben; auf den ursprünglichen Tatplan kommt es insoweit nicht entscheidend an (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2006 ‒ 4 StR 347/06 Rn. 10).

3

2. Die Verfahrensbeschränkungen führen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Strafaussprüche bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht, das die Strafen jeweils dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirklichung der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung bei keinem der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, auf der Grundlage der geänderten Schuldsprüche mildere Strafen verhängt hätte.

4

3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, den Angeklagten die gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Ri'inBGH Dr. Dietschist krankheitsbedingt gehindert zu signieren Bartel