Treffer
BGH Beschluss

Unterbliebene Gesamtstrafenbildung bei vollstreckter Ersatzfreiheitsstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 258/26
Datum
21.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210726B6STR258.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen das nach Zurückverweisung ergangene Urteil des Landgerichts. Das Landgericht hatte eine frühere, inzwischen durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafe rechtsfehlerhaft nicht nach § 55 Abs. 1 StGB einbezogen. Maßgeblich bleibt nach Aufhebung des Strafausspruchs der Vollstreckungsstand zur früheren tatrichterlichen Verhandlung. Die Revision blieb dennoch erfolglos, weil der gewährte Härteausgleich eine Benachteiligung des Angeklagten ausschloss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, ist für die Gesamtstrafenbildung in der neuen Hauptverhandlung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich.

2

Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollständig vollstreckte Strafe ist nach § 55 Abs. 1 StGB auch dann einzubeziehen, wenn sie nach dem ersten Urteil vollständig vollstreckt worden ist.

3

Der rechtsfehlerhafte Ausschluss einer einzubeziehenden Vorstrafe führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte hierdurch beschwert ist.

4

Ein bezifferter Härteausgleich kann im Einzelfall die durch eine unterbliebene Gesamtstrafenbildung verursachte Belastung kompensieren.

5

Bei durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckten Geldstrafen ist die Neufassung des § 43 Satz 2 StGB bei der Bewertung eines Härteausgleichs zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 4. März 2026, Az: 401 KLs 1/26

vorgehend BGH, 27. Oktober 2025, Az: 6 StR 374/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 4. März 2026 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zeven vom 23. Januar 2023 nach § 55 Abs. 1 StGB in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Dem stand nicht entgegen, dass diese Strafe nach Erlass des Urteils im ersten Rechtsgang vollständig vollstreckt worden ist. Denn im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache ist für die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2026 - 6 StR 45/26, Rn. 8; vom 14. März 2023 - 5 StR 555/22, Rn. 4; vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10, Rn. 3).

Dies beschwert den Angeklagten aber nicht. Denn nach den Feststellungen ist die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Zeven in Höhe von 40 Tagessätzen durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden. Wegen des vom Landgericht gewährten bezifferten Härteausgleichs von einem Monat, der indes in Ansehung der Neufassung von § 43 Satz 2 StGB durch Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. Nr. 203) für sich genommen nicht angezeigt gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2026 - 2 StR 704/25, Rn. 6; BT-Drucks. 20/5913 S. 63) schließt der Senat aus, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Einbeziehung benachteiligt ist.

Bartel Wenske von Schmettau Arnoldi Dietsch

Zitiert (3)