Treffer
BGH Beschluss

Körperverletzung: Unterlassene Strafrahmenmilderung bei verminderter Steuerungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 242/26
Datum
18.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:180826B6STR242.26.0
Quelle
Die Angeklagte legte gegen ihre Verurteilung wegen Körperverletzungen Revision ein. Der BGH bestätigte das Urteil, obwohl das Landgericht eine mögliche Strafrahmenverschiebung wegen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft hatte. Der Rechtsfehler wirkte sich nicht aus, weil die verhängten Freiheitsstrafen von sechs und sieben Monaten bereits am unteren Rand des Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB lagen. Dessen Mindestmaß bleibt auch nach einer möglichen Milderung unverändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist neben ihrer Berücksichtigung als allgemeiner Strafzumessungsgrund eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu prüfen.

2

Die unterbliebene Prüfung einer Strafrahmenmilderung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn das Urteil auf dem Rechtsfehler nicht beruht.

3

Ein Beruhen kann ausscheiden, wenn das gesetzliche Mindestmaß des angewandten Strafrahmens durch eine mögliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB unverändert bleibt und die Strafe sich bereits am unteren Strafrahmenrand bewegt.

4

Die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit darf bei der Strafzumessung als allgemeiner Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden; dies ersetzt jedoch nicht die Prüfung der gesetzlich eröffneten Strafrahmenverschiebung.

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 2. Dezember 2025, Az: 24 KLs 12/25

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist zwar rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafen für die Körperverletzungen (Tatkomplex 2) nicht eine etwaige Strafrahmenverschiebung nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geprüft, sondern die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nur als allgemeinen Strafzumessungsgrund berücksichtigt hat. Letztlich beruht das Urteil darauf aber nicht. Denn das Landgericht hat sich bei der Festsetzung der Strafen von sechs und sieben Monaten am unteren Ende des Strafrahmens des § 223 Abs. 1 StGB orientiert, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von (zumindest) einem Monat androht. Eine mögliche Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB ließe dieses Mindestmaß unverändert.

Bartel Fritsche Ri'inBGH von Schmettauist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel RiBGH Arnoldiist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel Dietsch