Treffer
BGH Beschluss

Verspäteter Antrag auf Revisionsgerichtsentscheidung im Sicherungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 240/26
Datum
08.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080726B6STR240.26.0
Quelle
Der Beschuldigte wandte sich gegen die Verwerfung seiner verspätet eingelegten Revision und seines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB. Sein Schreiben wurde als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ausgelegt. Der BGH verwarf den Antrag wegen Überschreitung der Wochenfrist als unzulässig. Wiedereinsetzung kam mangels fristgerechter, substantiierter Darlegung und Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses nicht in Betracht; ein offenkundiger Verteidigungsmangel lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses bei dem Gericht anzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird.

2

Die Wiedereinsetzung in die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller den Wiedereinsetzungsgrund binnen Wochenfrist darlegt und glaubhaft macht sowie die versäumte Handlung fristgerecht nachholt.

3

Unkenntnis der formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels begründet für sich genommen kein unverschuldetes Hindernis im Sinne des § 44 StPO.

4

Ein Verschulden des Beschuldigten bei unterbliebener Revisionseinlegung ist nicht ausgeschlossen, wenn weder ein Auftrag an den Verteidiger zur Revisionseinlegung noch eine entsprechende Zusage des Verteidigers dargelegt ist.

5

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist nicht allein wegen einer unterbliebenen fristgerechten Rechtsmitteleinlegung veranlasst; erforderlich ist ein offenkundiger Mangel der Verteidigung.

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 3. März 2026, Az: 11 KLs 4/25

Tenor

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 3. März 2026 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) im Sicherungsverfahren angeordnet.

2

Gegen das in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers am 19. Februar 2025 verkündete Urteil hat der über sein Rechtsmittel belehrte Beschuldigte mit Schreiben vom 24. November 2025 „Widerspruch“ eingelegt. Das Landgericht hat die Eingabe als Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist und als Revisionseinlegung ausgelegt (§ 300 StPO). Mit Beschluss vom 3. März 2026 hat es sowohl das Wiedereinsetzungsgesuch als auch die Revision als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beschuldigten am 6. März 2026 und seinem Verteidiger einige Tage zuvor mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seinem am 1. April 2026 beim Landgericht eingegangenen Schreiben, in dem er ausführt, dass er keine Kenntnis von den formellen Voraussetzungen der Revision gehabt habe.

3

1. Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende Rechtsbehelf (§ 300 StPO) bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil er nach Ablauf der einwöchigen Frist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) beim Landgericht einging. Die Frist begann mit Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 6. März 2026 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 13. März 2026.

4

2. Eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist aus § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO scheidet aus. Diese ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Innerhalb der Wochenfrist ist die versäumte Handlung - hier einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO anzubringen - nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO); ferner ist der Wiedereinsetzungsgrund darzulegen und die ihn tragenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Daran fehlt es.

5

3. Die Entscheidung des Senats ist auch nicht zurückzustellen, um dem Beschuldigten einen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Antragsteller war durch einen Pflichtverteidiger anwaltlich vertreten, dem die schriftlichen Urteilsgründe aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden übersandt worden waren und der gegen das Urteil eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt hatte, die durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2025 als unbegründet verworfen worden war. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung hier nicht ersichtlich (vgl. EGMR, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 38830/97 - Czekalla/Portugal, NJW 2003, 1229; vom 22. März 2007 - 59519/00 - Staroszczyk/Polen, NJW 2008, 2317, 2319). Das Vorbringen des Beschuldigten belegt schon nicht, dass er seinen Verteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt oder dieser solches zugesagt hat, was erforderlich wäre, um ein Verschulden auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2015 - 4 StR 364/15, NStZ 2017, 172; vom 6. August 2009 - 3 StR 319/09, Rn. 2).

6

4. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Das Landgericht hat Revision und Wiedereinsetzungsantrag zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO und § 46 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschuldigte war auch nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Fristen gehindert (§ 44 StPO). Ein das Verschulden des Beschuldigten ausschließender „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung lag auch insoweit nicht vor.

Bartel Wenske Fritsche Ri‘inBGH Dr. Dietschbefindet sich imUrlaub und ist deshalbgehindert zu signieren. von Schmettau Bartel

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