Treffer
BGH Beschluss

Schuldspruchergänzung bei versehentlich übergangener Cannabis-Handelstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 226/26
Datum
21.07.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:210726B6STR226.26.1
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Halle Revision ein. Das Landgericht hatte eine rechtsfehlerfrei festgestellte Tat des Handeltreibens mit Cannabis versehentlich nicht in den Schuldspruch aufgenommen. Der BGH verwarf die Revision im Übrigen als unbegründet und ergänzte den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO stand dem nicht entgegen, weil der umfassend geständige Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat das Tatgericht eine rechtsfehlerfrei festgestellte Tat versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzen.

2

Eine Schuldspruchergänzung durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass die getroffenen Feststellungen die übergangene Tat rechtsfehlerfrei tragen.

3

§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Schuldspruchergänzung nicht entgegen, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis wirksamer hätte verteidigen können.

4

Ein umfassendes Geständnis kann dafür sprechen, dass eine ergänzende Verurteilung die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 30. März 2026, Az: 13 KLs 15/25

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. März 2026 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte in weiterer Tatmehrheit des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Wie das Landgericht in den Urteilsgründen offengelegt hat, ist im Tenor des angegriffenen Urteils der Schuldspruch für die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat II.1 der Urteilsgründe versehentlich nicht aufgeführt. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Bartel Wenske von Schmettau Ri‘inBGH Dr. Dietschbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu signieren. Arnoldi Bartel