Schuldspruchergänzung bei versehentlich übergangener Cannabis-Handelstat
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 226/26
- Datum
- 21.07.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210726B6STR226.26.1
Abstrakte Rechtssätze
Hat das Tatgericht eine rechtsfehlerfrei festgestellte Tat versehentlich nicht in den Urteilstenor aufgenommen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzen.
Eine Schuldspruchergänzung durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass die getroffenen Feststellungen die übergangene Tat rechtsfehlerfrei tragen.
§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Schuldspruchergänzung nicht entgegen, wenn auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis wirksamer hätte verteidigen können.
Ein umfassendes Geständnis kann dafür sprechen, dass eine ergänzende Verurteilung die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten nicht beeinträchtigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 30. März 2026, Az: 13 KLs 15/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. März 2026 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte in weiterer Tatmehrheit des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie das Landgericht in den Urteilsgründen offengelegt hat, ist im Tenor des angegriffenen Urteils der Schuldspruch für die rechtsfehlerfrei festgestellte Tat II.1 der Urteilsgründe versehentlich nicht aufgeführt. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Bartel Wenske von Schmettau Ri‘inBGH Dr. Dietschbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu signieren. Arnoldi Bartel