Revision verworfen; Darstellung der Hauptkomponente einer DNA‑Mischspur bei 4:1‑Peakverhältnis zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 183/20
- Datum
- 29.07.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:290720B6STR183.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Darstellung der Hauptkomponente einer DNA‑Mischspur kann nach den für Einzelspuren entwickelten Grundsätzen erfolgen, wenn die Peakhöhen der Haupt‑ zur Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten Systemen im Verhältnis 4:1 stehen.
Für die Feststellung zivilrechtlicher Haftung im Adhäsionsverfahren kann die gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ausgesprochen werden.
Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Revisionsführer mit den Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Die Anwendung der auf Einzelspuren beruhenden Darstellungsregeln auf Mischspuren setzt konsistente, wissenschaftlich belegbare Messkriterien (z. B. Peakhöhenverhältnisse) voraus und ist an diese objektivierbaren Grenzwerte zu binden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 26. Februar 2020, Az: 25 KLs 43/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2020 wird verworfen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin geändert, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Gründe
Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2020 weist der Senat darauf hin, dass im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 Rn. 10 ff.) dargestellt werden kann, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4 : 1 stehen (vgl. P. M. Schneider et al., NStZ 2007, 447, 449).
2. Der Senat trifft den Ausspruch über die nach § 830 Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB bestimmte gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
| Sander | König | Fritsche | |||
| Schneider | von Schmettau |
Zitiert (1)
Zitiert von (8)
- BGH · 4 StR 46/21 · 29.04.2021Revision verworfen: Anforderungen an Darstellung von DNA‑Vergleichsuntersuchungen bei Mischspuren
- BGH · 6 StR 211/20 · 29.07.2020BGH: Aufhebung von Schuldsprüchen wegen unzureichender Feststellungen zu DNA‑Mischspuren und Werkzeugspuren
- BGH · 4 StR 408/20 · 03.11.2020BGH: Darlegungspflichten bei DNA‑Wahrscheinlichkeitsberechnungen in Strafurteil
- BGH · 2 StR 325/20 · 12.08.2021BGH zu Darlegungsanforderungen für DNA-Wahrscheinlichkeitsberechnungen im Urteil
- BGH · 6 StR 60/21 · 02.06.2021Revision gegen Freispruch wegen besonders schweren Raubes: Anforderungen an DNA‑Mischspurwürdigung
- BGH · 6 StR 303/21 · 14.07.2021DNA-Mischspuren: Darstellungspflichten molekulargenetischer Vergleichsgutachten; Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 491/24 · 04.12.2024Revision: Darstellungspflichten bei DNA‑Mischspuren und Maßstab des Beutewertes bei Einziehung/Strafzumessung
- BGH · 2 StR 193/22 · 08.11.2022Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Betäubungsmittel‑Täterschaft, Zurückverweisung