Treffer
BGH Beschluss

Konkurrenz von Herstellen und Besitz kinderpornographischer Inhalte

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 164/26
Datum
09.06.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:090626B6STR164.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen acht Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil der tateinheitlich ausgeurteilte Besitz kinderpornographischer Inhalte hinter dem Herstellen zurücktritt, wenn die Herstellung zugleich dem Erwerb von Eigenbesitz dient. Weitere inkriminierte Dateien auf den Datenträgern waren nicht festgestellt. Der Strafausspruch blieb unverändert; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt der Täter kinderpornographische Inhalte her und verschafft er sich dadurch zugleich Eigenbesitz an diesen Inhalten, tritt der Besitz als Auffangtatbestand hinter das Herstellen zurück.

2

Tateinheit zwischen Herstellen und Besitz kinderpornographischer Inhalte liegt vor, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten weitere inkriminierte Dateien befinden.

3

Eine Schuldspruchänderung wegen unzutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung lässt den Strafausspruch unberührt, wenn auszuschließen ist, dass das Tatgericht bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.

4

Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch bei einer auf die Sachrüge festgestellten Konkurrenzkorrektur entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern.

Vorinstanzen

vorgehend LG Weiden, 2. Februar 2026, Az: JK1 KLs 213 Js 3097/25 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 2. Februar 2026 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen und Besitz kinderpornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten zutreffenden Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der neben dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte ausgeurteilte tateinheitliche Besitz kinderpornographischer Inhalte entfällt. In Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ das Herstellen kinderpornographischer Inhalte zugleich der Verschaffung von Eigenbesitz dient und Herstellungs- und Beschaffungsakt daher zusammentreffen, tritt der als Auffangtatbestand konzipierte Besitz kinderpornographischer Inhalte hinter das Herstellen zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2024 - 4 StR 140/24, Rn. 2; vom 31. März 2021 ‒ 4 StR 48/21, Rn. 6). Von einer tateinheitlichen Begehungsweise zwischen Herstellen und Besitz ist nur dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2025 - 4 StR 325/25, Rn. 15). Das ist hier nicht festgestellt.

4

3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte.

BartelFritscheSchuster
Wenskevon Schmettau

Zitiert (3)