Treffer
BGH Beschluss

Wertersatzeinziehung bei sichergestellter oder zurückgegebener Tatbeute

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 160/26
Datum
04.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:040826B6STR160.26.0
Quelle
Die Angeklagten legten gegen ihre Verurteilungen wegen Raub- und Diebstahlsdelikten Revision ein. Der BGH bestätigte Schuld- und Strafaussprüche, beanstandete jedoch die Wertersatzeinziehung für zwei Taten. Dort war die Beute überwiegend beziehungsweise vollständig sichergestellt worden und konnte daher nicht ohne Weiteres als veräußert behandelt werden. Der Einziehungsbetrag wurde auf 80.162 Euro als Gesamtschuldner reduziert; im Übrigen blieben die Revisionen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist nicht anzuordnen, soweit erlangte Tatgegenstände sichergestellt sind und noch existieren; insoweit kommt die Einziehung der Gegenstände nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht.

2

Sind erlangte Tatgegenstände an den Verletzten zurückgelangt, ist eine Einziehung wegen Erlöschens des Herausgabeanspruchs nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen.

3

Der Wert der gesamten Tatbeute darf der Wertersatzeinziehung nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Annahme einer Veräußerung der Beute durch Feststellungen zur Sicherstellung widerlegt wird.

4

Das Revisionsgericht kann einen rechtsfehlerhaft zu hoch bemessenen Einziehungsbetrag in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst herabsetzen.

5

Bei nur geringfügigem Revisionserfolg können den Angeklagten die gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel nach § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO auferlegt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 28. November 2025, Az: 3 KLs 30/25

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. November 2025 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen diese Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.162 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen und des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in elf Fällen, den Angeklagten J. darüber hinaus in einem dieser elf Fälle in weiterer Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. hat es zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten J. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 96.176,61 Euro und insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet. Gegen das Urteil wenden sich beide Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte R. hat sein Rechtsmittel wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Während Schuld- und Strafausspruch revisionsgerichtlicher Nachprüfung standhalten, ist die Einziehungsentscheidung nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei und daher teilweise aufzuheben. Sie kann in den Fällen II.5 und 16 der Urteilsgründe keinen Bestand haben.

3

a) Ausweislich der Feststellungen veräußerten die Angeklagten das Diebesgut in den Fällen II.5 und II.16 der Urteilsgründe. Dies ist indes nicht tragfähig belegt, weil sich aus den von der Strafkammer als glaubhaft bewerteten Aussagen der ermittelnden Polizeibeamten ergibt, dass die Beute unmittelbar nach der Tat im Fall II.5 überwiegend und im Fall II.16 vollständig sichergestellt worden ist. Gleichwohl hat die Strafkammer bei der Berechnung der Höhe des Einziehungsbetrages den Wert der gesamten Tatbeute (14.014,61 Euro im Fall II.5 sowie 2.000 Euro im Fall II.16) berücksichtigt.

4

b) Das ist rechtsfehlerhaft. Wären die Gegenstände sichergestellt worden und würden noch existieren, hätten sie nach § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden müssen. Wären sie an die Geschädigten zurückgelangt, wofür ausweislich der Urteilsgründe Anhaltspunkte bestehen, schiede eine Einziehung wegen Erlöschens des Herausgabeanspruchs aus (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 609/24, Rn. 2 mwN).

5

2. Der Senat ändert daher die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, und zieht, um jegliche Beschwer der Angeklagten auszuschließen, den Wert der in den Fällen II.5 und II.16 erlangten Beute vom Einziehungsbetrag ab.

6

3. Wegen des geringen Erfolgs der Rechtsmittel ist es nicht unbillig, den Angeklagten die Kosten insgesamt aufzuerlegen und keine Auslagenerstattung anzuordnen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi RiBGH Dr. Schusterist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel

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