Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung bei Rückgabe von Sakralgegenständen und Härteausgleich

Gericht
BGH
Spruchkörper
6. Strafsenat
Aktenzeichen
6 StR 157/26
Datum
04.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:040826B6STR157.26.0
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen zahlreicher, teils versuchter Diebstahlsdelikte. Der BGH beanstandete, dass die vollständige Rückgabe der im Fall II.11 entwendeten Sakralgegenstände bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung unberücksichtigt geblieben war. Zudem waren die Feststellungen zur Erledigung einer Vorstrafe und damit zu einem möglichen Härteausgleich widersprüchlich. Der BGH hob daher die betroffene Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies die Sache insoweit zurück; im Übrigen verwarf er die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vollständige Rückgabe entwendeter Gegenstände ist bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn sie wegen des Werts oder einer besonderen ideellen Bedeutung der Tatbeute ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ist.

2

Das Übergehen eines bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkts begründet einen sachlich-rechtlichen Fehler der Strafzumessung und führt zur Aufhebung der Einzelstrafe, wenn eine mildere Strafe nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Die Aufhebung einer für die Gesamtstrafenbildung maßgeblichen Einzelstrafe zieht regelmäßig die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

4

Widersprüchliche Feststellungen zur Art der Erledigung einer früheren Geldstrafe hindern die revisionsgerichtliche Prüfung, ob ein Härteausgleich geboten ist.

5

Feststellungen, die von einem Strafzumessungsfehler nicht betroffen sind, können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und durch widerspruchsfreie Feststellungen ergänzt werden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 21. November 2025, Az: 3 KLs 42/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 2025 im Ausspruch über die im Fall II.11 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, sowie wegen Diebstahls in acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, jeweils in Tateinheit mit weiteren Delikten, unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 7. Juni 2023 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Neunkirchen vom 19. Mai 2022 und vom 26. Januar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Strafzumessung im Fall II.11 der Urteilsgründe hält auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - 6 StR 233/24, Rn. 20 mwN) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3

a) Die Strafkammer hat weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass die im Fall II.11 der Urteilsgründe entwendeten Sakralgegenstände vollständig zurückgelangt sind. Dies wäre aber geboten gewesen, weil es sich hier auch im Hinblick auf die religiöse Bedeutung und den Wert der Gegenstände um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1997 - 4 StR 538/97, NStZ-RR 1998, 103).

4

b) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängten Strafe, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe gelangt wäre. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

5

2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, die auch unabhängig davon rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Senat auf der Grundlage der insoweit widersprüchlichen Feststellungen nicht prüfen kann, ob das Landgericht zu Recht davon abgesehen hat, einen Härteausgleich für die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kusel vom 12. September 2022 vorzunehmen, weil diese durch Zahlung und nicht durch Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe erledigt worden sei. In den Feststellungen ist demgegenüber abweichend festgehalten, dass die Geldstrafe „mittels Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt“ worden sei. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnehmen. Der Senat hebt die Feststellungen zu dieser Vorstrafe auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht insoweit widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi RiBGH Dr. Schusterist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Bartel

Zitiert (1)