Betrug durch Lieferung von Magermilchpulver und Beihilfefähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 999/83
- Datum
- 21.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs, der auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber einer Bewilligungsbehörde beruhen soll, setzt Feststellungen zum konkreten Inhalt und zur Auslegung dieser Angaben voraus.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Bewertung behauptet unrichtiger Angaben nicht überprüfen, wenn das Tatgericht deren genauen Erklärungsgehalt offenlässt.
Wird ein Erfüllungsbetrug mit der Lieferung einer anderen als der gekauften Ware begründet, muss festgestellt werden, ob die gelieferte Ware die für den wirtschaftlichen Vertragszweck maßgeblichen Eigenschaften besaß.
Bei der Täuschung über die Vertragsgemäßheit einer Ware kann die Beihilfefähigkeit der Ware ein entscheidungserhebliches Merkmal sein.
Die bloße abweichende Würdigung der tatrichterlichen Beweiswürdigung begründet keinen revisiblen Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 30. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
K ███ aus ████████, den ███████████████ Rolf, 1. geboren am ███ ██ 1947 in ██████, aus ███████████, ██ ██ ██, 2. den ███████████████ Heinz, geboren am ██ ███ 1931 in ██████████, ██, aus ████, den Geschäftsführer Leonhard, geboren am 21. Mai 1930 in ███████, ██, 4. den Prokuristen Horst-Jürgen aus █, dort ███████ am ████ ████ 1943, aus ██████████, den Molkereimeister Enno K ████, geboren am ██ September 1944 in ██, ██████████, Kreis ██,
Adhäsionsklägerin: Firma & K, Alleininhaber Kurt, vertreten durch Rechtsanwalt aus █████████, wegen Betruges.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███████ und Rechtsanwalt █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten KD, Rechtsanwalt Dr. ████████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten Sch[REDACTED], Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten █████, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ██████ als Vertreter der Adhäsionsklägerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten KCN, ███████ ██ und We[REDACTED] und auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. Mai 1983, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft, die den Angeklagten Kr[REDACTED] betrifft, wird verworfen. Insoweit trägt die Kosten der Revision und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Kr[REDACTED] die Landeskasse.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der übrigen Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer ███ ██████ ██ und ██████ wegen gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt. Diese vier Angeklagten sind ferner verurteilt worden, als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 500.000 DM zu zahlen. Der Angeklagte Kr[REDACTED] ist freigesprochen worden. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage gegen ihn hat das Landgericht abgesehen.
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil, soweit es die Angeklagten ███ ███████ ████ und █████████ betrifft, in vollem Umfang aufzuheben. Das Landgericht nimmt an, es könne nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten unrichtige Angaben der Käufer gegenüber der Bewilligungsbehörde bewirkt hätten. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, welchen genauen Inhalt diese Angaben hatten. Nach den Feststellungen haben die Abnehmerfirmen in ihren Anträgen angegeben, Magermilchpulver zu Futterzwecken verwandt zu haben. Wie diese Angaben unter den gegebenen Umständen auszulegen waren, ob darunter etwa nur reines Sprühmagermilchpulver zu verstehen war, lässt das Landgericht offen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob diese Angaben unrichtig oder unvollständig waren.
2. Auch die Revisionen der Angeklagten KC[REDACTED], ███████ ████ und █████████ sind begründet. Das Landgericht wirft diesen Angeklagten nicht, was nahegelegen hätte, Eingehungsbetrug, sondern Erfüllungsbetrug vor, den es darin sieht, dass sie den Abnehmern andere Ware geliefert hätten, als diese gekauft hatten (UA S. 146). Wenn man davon ausgeht, durfte die Frage nicht offen bleiben, ob das gelieferte Pulver beihilfefähig war.
3. Der Freispruch des Angeklagten Kr[REDACTED] hat Bestand. Was die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen vorbringt, sind nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, mit denen Rechtsfehler nicht aufgezeigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Rebitzki |