Treffer
BGH Beschluss

§ 67b StGB: Bewährungsaussetzung der Psychiatrieunterbringung bei Betreuungsmöglichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 99/97
Datum
19.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der schuldunfähige Angeklagte wurde wegen paranoider Psychose freigesprochen, in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Bewährungsaussetzung der Maßregel abgelehnt. Der BGH bestätigte Tatfeststellung, Gefährlichkeitsprognose und Unterbringung nach § 63 StGB. Die Ablehnung einer Aussetzung nach § 67b StGB war jedoch unzureichend begründet, weil mögliche weniger eingriffsintensive Schutzmaßnahmen, insbesondere eine Betreuung, nicht geprüft wurden. Insoweit wurde die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kann bei wiederholten schuldunfähig begangenen Körperverletzungen gegen ältere Personen auf eine Gefahr erheblicher Verletzungen potentieller Opfer gestützt werden.

2

Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB kann bei wiederholter Tatbegehung eine längere Zeit ohne weitere Auffälligkeiten vor der einstweiligen Unterbringung ohne ausdrückliche Erörterung bleiben.

3

Die Entscheidung über die Nichtaussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung nach § 67b StGB muss den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

4

Vor der Ablehnung einer Aussetzung der Maßregelvollstreckung ist zu prüfen, ob die Gefährlichkeit durch weniger eingriffsintensive Einbindungen, insbesondere durch ein Betreuungsverhältnis nach §§ 1896 ff. BGB, vertretbar vermindert werden kann.

5

Bei der Prüfung einer Bewährungsaussetzung können auch im Rahmen der Führungsaufsicht mögliche Weisungen zur medikamentösen Behandlung zu berücksichtigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. Oktober 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss vom 19. März 1997 in der Strafsache gegen Rolf ███ aus ██, geboren am █████ in ███, wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den jetzt 54-jährigen Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung wegen feststehender Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Psychose infolge eines seit Jahrzehnten bestehenden Anfallsleidens freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Feststellung der rechtswidrigen Tat und gegen den Maßregelaussprach wendet.

Dass der Angeklagte seine 74-jährige Nachbarin auf der Treppe zu Boden stieß, so dass die Frau das Bewusstsein verlor und Prellungen erlitt, ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Diese im November 1995 begangene Tat und eine weitere, etwa vier Monate zuvor auf offener Straße begangene ähnliche vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil einer 79-jährigen Passantin sind – ungeachtet der ersichtlich in Unkenntnis von der Erkrankung des Beschwerdeführers erfolgten milden Ahndung der ersten Tat – nicht ohne Gewicht. Die Wertung der Strafkammer, die Gefahr gleichartiger Taten zum Nachteil alter Frauen begründe eine Gemeingefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB, ist namentlich wegen der Möglichkeit erheblicher Verletzungen potentieller Opfer auch im Blick auf § 62 StGB nicht zu beanstanden. Angesichts der wiederholten Tatbegehung beanstandet der Senat die Begründung der Gefährlichkeitsprognose auch nicht deshalb, weil der Tatrichter den Umstand nicht ausdrücklich erörtert hat, dass der Beschwerdeführer nach der Tat bis zum Beginn der einstweiligen Unterbringung länger als neun Monate, soweit festgestellt, ohne weitere relevante Auffälligkeiten auf freiem Fuß geblieben ist.

Indes genügt die Begründung, mit welcher die Vollstreckung der Maßregel nicht nach § 67b StGB ausgesetzt wurde, hier nicht den Anforderungen. Namentlich im Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen offenbar trotz seiner Erkrankung jahrzehntelang weitgehend unauffällig und ohne Gefährdung anderer gelebt hat, hätte hier auch die Möglichkeit erörtert werden müssen, ob in einer anderweitigen Einbindung des Beschwerdeführers, insbesondere der Begründung eines Betreuungsverhältnisses nach §§ 1896 ff. BGB, eine Chance liegt, seine Gefährlichkeit in vertretbarer Weise abzumildern.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichter ist an ergänzenden Feststellungen, nicht nur zum weiteren Verlauf der einstweiligen Unterbringung, sondern auch zu den bisherigen Lebensumständen des Beschwerdeführers und zu seinem früherem Verhalten, nicht gehindert. Mögliche andere Einbindungen des Beschwerdeführers sollten hier bereits in Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bedacht werden. Die Möglichkeit von Weisungen zu medikamentöser Behandlung, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt werden können, wird unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens hierzu ebenfalls zu prüfen sein.

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