Unzulässige Einwirkung auf zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 99/89
- Datum
- 06.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat sich gegenüber einem zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen jeder Einwirkung auf dessen freie Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu enthalten.
Unzulässig ist insbesondere eine zielgerichtete Einflussnahme, die einen zunächst zur Zeugnisverweigerung entschlossenen Zeugen zur Aussage bewegen oder seine Entscheidung hierüber beeinflussen kann.
Die Ankündigung, frühere polizeiliche Angaben zur Gedächtnisauffrischung vorzuhalten, kann eine unzulässige Einwirkung darstellen, wenn sie dem Zeugen nach erklärter Zeugnisverweigerung als bestimmte Vernehmungsmethode in Aussicht gestellt wird.
Ein Hinweis darauf, dass mangelnde Erinnerung kein gesetzlicher Zeugnisverweigerungsgrund ist, kann zwar rechtlich unbedenklich sein, ist aber regelmäßig nicht empfehlenswert, weil er einer unzulässigen Motivausforschung nahekommen kann.
Ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, wenn dieses auf der danach erlangten belastenden Zeugenaussage beruhen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen █ geboren am ██ 1964 in ███, zurzeit in Haft, wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Erfolg.
Der Zeuge Peter ████████, ein Bruder des Angeklagten, erklärte nach Belehrung, er wolle nicht aussagen, weil die Vorgänge bereits zu lange zurücklägen. Der Vorsitzende entgegnete, mangelhafte Erinnerung sei kein Zeugnisverweigerungsgrund. Der Zeuge könne als Bruder des Angeklagten das Zeugnis verweigern, nicht jedoch nur wegen mangelnder Erinnerung. Ein solcher Hinweis mag unter Umständen rechtlich noch unbedenklich sein. Empfehlenswert werden sich derartige Ausführungen indessen in aller Regel nicht; sie können einer verbotenen Motivausforschung nahekommen.
Für unzulässig hält der Senat jedoch den im gleichen Zusammenhang stehenden Hinweis des Vorsitzenden, dem Zeugen könne dessen Aussage bei der Polizei „gegebenenfalls auszugsweise vorgehalten werden, um seine Erinnerung aufzufrischen“. Hierin lag eine unzulässige Einwirkung auf den Zeugen. Ihm wurde eine bestimmte Art der Vernehmung in Aussicht gestellt, die der Behauptung mangelhafter Erinnerung den Boden entzog, bevor der Zeuge noch bereit war, sich überhaupt vernehmen zu lassen, und nachdem er zuvor das Zeugnis verweigert hatte. Das Gericht hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit des Zeugen zu enthalten. Insbesondere muss es jede zielgerichtete Einflußnahme auf den Zeugen unterlassen, die ihn bei seiner Entscheidung über den Gebrauch seines Schweigerechts beeinflussen könnte (BGHSt 1, 34, 373; BGHSt 9, 195; BGHR § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO Belehrung 2).
Auf der belastenden Aussage des Zeugen, zu der sich dieser schließlich bereitfand, kann das Urteil beruhen (UA S. 38, 39).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Fuhrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Niepel |