Treffer
BGH Urteil

Mordurteil wegen Verstoßes gegen Unmittelbarkeitsgrundsatz aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 99/61
Datum
06.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes sowie in sechs Fällen wegen vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls verurteilt. Das Schwurgericht hatte die Todesursache allein auf einen Obduktionsbefund gestützt, ohne einen Obduzenten zu vernehmen oder die Obduktionsniederschrift nach § 251 StPO zu verlesen. Dies verletzte §§ 250, 261 StPO und konnte den Mordschuldspruch beeinflussen. Der BGH hob daher den Mordschuldspruch und sämtliche Strafaussprüche auf, ließ die Diebstahlsschuldsprüche jedoch bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Todesursache darf grundsätzlich nur auf eine in der Hauptverhandlung erfolgte Vernehmung des die Leichenöffnung durchführenden Arztes gestützt werden.

2

Die gerichtliche Niederschrift über eine Leichenöffnung darf anstelle der unmittelbaren Vernehmung nur unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 oder 2 StPO verlesen werden.

3

Stützt das Tatgericht eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung ohne zulässige Beweiserhebung auf Akteninhalt, verletzt dies den Grundsatz, dass das Urteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen ist (§ 261 StPO).

4

Ein Beweisantrag zur Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit betrifft regelmäßig den Strafausspruch, nicht jedoch den Schuldspruch.

5

Strafaussprüche für weitere Taten sind aufzuheben, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie durch eine rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen einer anderen Tat beeinflusst wurden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 28. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Feinmechaniker Kurt █████████████████ ██, dort geboren ██████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes und schweren Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt ███ ███ ███ ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28. September 1960 im Schuldspruch wegen Mordes und in allen Strafaussprachen gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Wie die Revision mit Recht rügt, ist die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte █████████ den Tod des Rentners ██████ verursacht hat, verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen. Das Urteil beruft sich auf den „Obduktionsbefund“; nach ihm sei „der Tod auf die Schläge mit der Brechstange, die eine Gehirnlähmung ausgelöst haben, zurückzuführen“ (UA S. 24). Das Schwurgericht hätte gemäß § 250 StPO wenigstens einen der beiden Ärzte, die die Leichenöffnung durchgeführt haben, in der Hauptverhandlung vernehmen müssen. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 oder 2 StPO hätte statt dessen die gerichtliche Niederschrift über die Leichenöffnung verlesen werden können. Beides ist unterblieben. Das Schwurgericht kann also die Feststellung über die Todesursache nicht ordnungsgemäß aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern muss sie unzulässig auf Grund des Akteninhalts getroffen haben. Auf diesem Verstoß gegen § 261 StPO kann der Schuldspruch wegen Mordes beruhen.

Auf die übrigen Rügen der Revision braucht daher nur insoweit eingegangen zu werden, als sie auch für die Verurteilung wegen der sechs Fälle des vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls von Bedeutung sein können.

Die Revision bemängelt, dass das Schwurgericht es abgelehnt hat, den Angeklagten durch einen zweiten Sachverständigen untersuchen zu lassen. Diesen Antrag hatte die Verteidigerin jedoch ausdrücklich zu dem Zwecke gestellt, zu beweisen, „dass die Voraussetzungen für die Annahme mildernder Umstände gegeben sind, infolge Vorliegens von Hysterie mit Krankheitswert“. Auf seiner Ablehnung könnten daher nicht die Schuldsprüche, sondern höchstens die Strafaussprüche wegen Diebstahls beruhen. Diese müssen ohnehin aufgehoben werden; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafen wegen Diebstahls deshalb höher ausgefallen sind, weil der Angeklagte außerdem wegen Mordes verurteilt worden ist.

Auch der sachlichrechtliche Angriff gegen die Auffassung des Schwurgerichts, Hysterie sei keine Krankheit, sondern nur eine Abnormität, betrifft nur die Frage nach einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) und damit allein die Strafaussprüche. Da diese schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben, kann ferner unerörtert bleiben, ob das Schwurgericht, da der Angeklagte die Diebstähle gestanden hatte, in den Urteilsgründen auch hätte aussprechen sollen, dass die Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe anzurechnen sei.

Die Schuldsprüche wegen schweren Diebstahls, gegen die die Revision im Einzelnen nichts vorträgt, werden von den Feststellungen getragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmittMayr
SiemerDr. Borker