Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 99/60
Datum
10.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Verfahrens- und Sachrüge gegen seine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Er beanstandete insbesondere die unterbliebene Unterrichtung über die Nachladung seiner Mutter als Zeugin und deren Nichtvernehmung. Der BGH verwarf die Revision: Da die Zeugin nicht erschien, konnte eine Verletzung des § 222 Abs. 1 StPO das Urteil nicht beeinflussen. Ein Gerichtsbeschluss oder eine weitere Beweisaufnahme waren mangels Beweisantrags und fehlender Aufklärungspflicht nicht geboten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 222 Abs. 1 StPO kann nicht auf dem Urteil beruhen, wenn der nachgeladene Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erscheint und daher keine Überraschung durch ein neues Beweismittel eintritt.

2

Sieht der Vorsitzende von der Vernehmung eines von ihm selbst vorgesehenen, aber nicht durch einen gerichtlichen Beweisbeschluss geladenen Zeugen ab, bedarf es hierfür grundsätzlich keines Gerichtsbeschlusses und keiner vorherigen Anhörung der Verfahrensbeteiligten.

3

Die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Vernehmung eines Zeugen nur, wenn sich dessen Bedeutung für die Wahrheitserforschung nach den Umständen aufdrängt.

4

Eine nach Eingang der Revisionsbegründung vorgenommene Ergänzung der Sitzungsniederschrift ist revisionsrechtlich außer Betracht zu lassen, soweit sie einer Verfahrensrüge nachträglich die Grundlage entziehen könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. Dezember 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lagerverwalter Hans ██████ aus ███, dort geboren am ███████████, wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. Dezember 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

Nachdem zur Hauptverhandlung zunächst nur die in der Anklage benannten Zeugen geladen waren, ordnete der Vorsitzende am 30. November 1959 noch an, dass die Mutter des Angeklagten, Frau ████, durch das zuständige Polizeirevier geladen werden solle. Die Verfügung des Vorsitzenden wurde von der Staatsanwaltschaft ausgeführt. Sie erhielt aber vom zuständigen Polizeirevier den Bescheid, Frau ████ sei bettlägerig krank. Die Staatsanwaltschaft teilte dies dem Vorsitzenden mit.

Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger auch in der Hauptverhandlung weder bekanntgegeben worden ist, dass die Ladung der Frau █████████ angeordnet noch aus welchem Grunde diese nicht erschienen war. Denn in der Sitzungsniederschrift war zunächst über diese Vorgänge nichts enthalten. Erst nachdem die Revisionsbegründungsschrift eingegangen war, wurde in die Sitzungsniederschrift der vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschriebene ergänzende Vermerk aufgenommen: „Es wird festgestellt, dass die vom Vorsitzenden geladene Zeugin ██████ wegen Krankheit entschuldigt ferngeblieben ist.“ Diese Berichtigung muss außer Acht bleiben, soweit sie der Revision mindestens teilweise den Boden entziehen könnte (vgl. BGHSt 2, 125; 10, 145).

1. Die Revision beanstandet jedoch zunächst, dass der Angeklagte nicht gemäß § 222 Abs. 1 StPO von der Nachladung der Frau ████████ unterrichtet worden sei. Auf einem Verstoß gegen § 222 Abs. 1 StPO kann das Urteil aber nicht beruhen. Nach dieser Vorschrift sollen die am Verfahren Beteiligten in die Lage versetzt werden, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten; sie sollen nicht durch ihnen bis dahin unbekannte, erst in der Hauptverhandlung auftauchende Beweismittel überrascht werden, damit eine Aussetzung nach § 246 Abs. 2 und 3 StPO vermieden wird (Eberh. Schmidt, Lehrk. Teil II § 222 Anm. 1; KMR 4. Aufl. § 222 Anm. 1). Dieser Zweck des § 222 Abs. 1 StPO kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil Frau ███ zur Hauptverhandlung nicht erschienen war.

2. Zu Unrecht meint die Revision weiter, das Gericht hätte von der Vernehmung der Frau ████████ nur nach Anhörung der Beteiligten auf Grund eines verkündeten Gerichtsbeschlusses Abstand nehmen dürfen. Ein Beschluss war nicht erforderlich.

Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf die Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 57, 165, 166 und JW 1931, 1610. In den ihnen zugrunde liegenden Fällen war jeweils die Vernehmung eines vom Verteidiger benannten Zeugen unterblieben, obwohl dessen Ladung durch Gerichtsbeschluss angeordnet worden war. Hier war weder Frau ███ vom Angeklagten oder von seinem Verteidiger benannt, noch lag ein Gerichtsbeschluss vor.

Der Vorsitzende brauchte daher keinen Gerichtsbeschluss herbeizuführen, wenn er die ursprünglich von ihm vorgesehene Vernehmung nicht mehr für erforderlich hielt. Er brauchte hierüber auch die am Verfahren Beteiligten nicht zu hören.

3. Allerdings durfte er hierbei nicht gegen die dem Gericht in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht verstoßen, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Gericht jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt Frau ████ nicht darüber zu hören, ob Erika ██ ihr erzählt habe, dass sie im Juni 1957 erstmals mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt habe.

Das drängte sich der Strafkammer nicht auf, denn Erika ██████ hatte früher – nach Verabredung mit dem Angeklagten – auch sonst jeden früheren Geschlechtsverkehr in Abrede gestellt. Inwiefern es von Bedeutung gewesen sein sollte und das Gericht den jetzigen Angaben Erika ██████ nicht geglaubt hätte, wenn sie auch Frau ████ gegenüber sich entsprechend ihrer Verabredung mit dem Angeklagten geäußert hätte, ist nicht ersichtlich.

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Umfang nach geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten. Auch die Revision hat Einzelheiten nicht vorgetragen.

SarstedtSiemerBorker
KoffkaSchmitt