Treffer
BGH Urteil

Aufklärungspflicht bei Verlesung einer früheren Zeugenvernehmung im Notzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 99/59
Datum
26.05.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der wegen Notzucht verurteilte Angeklagte rügte, dass die einzige Tatzeugin trotz eines Verteidigerantrags nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden war. Zwar durfte ihre frühere richterliche Vernehmung wegen ihres Wohnsitzes in Schweden nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesen werden. Angesichts wesentlicher Lücken ihrer Aussage und der entscheidenden Bedeutung ihres Verhaltens für die Frage eines Einverständnisses gebot jedoch die gerichtliche Aufklärungspflicht ihre persönliche Vernehmung. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO für die Verlesung einer Niederschrift über eine frühere richterliche Zeugenvernehmung schließen eine Pflicht zur persönlichen Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht aus.

2

Die gerichtliche Aufklärungspflicht gebietet die persönliche Vernehmung eines Zeugen, wenn dessen frühere Aussage in entscheidungserheblichen Punkten lückenhaft ist und durch die Vernehmung eine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist.

3

Besondere Bedeutung kommt der persönlichen Vernehmung zu, wenn der Zeuge als einzige Person aufgrund eigener Wahrnehmung Angaben zum Tatgeschehen machen kann.

4

Ein Beweisantrag auf Vernehmung einer im Ausland wohnenden Zeugin darf nicht allein unter Hinweis auf die große Entfernung, ihr Alter oder Schwierigkeiten des diplomatischen Weges abgelehnt werden, wenn die Aussage für die Tatfrage entscheidungserheblich ist.

5

Die unterbliebene Vernehmung eines für die Schuldfrage wesentlichen Zeugen führt zur Urteilsaufhebung, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 22. Oktober 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gleisbauarbeiter Friedel ███ aus ██, Kreis ███████, dort geboren am ██████ 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Mai 1959 in der Sitzung vom 29. Mai 1959, an denen teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 22. Oktober 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung beschlossen, dass die Niederschrift des Amtsgerichts in Braunschweig über die richterliche Vernehmung der Zeugin Ingegerd ███ vom 8. August 1958 verlesen werde, weil der Zeugin, die in Schweden wohnt, ein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nach wie vor nicht zugemutet werden könne. Die Niederschrift ist verlesen worden. Der Verteidiger hat daraufhin beantragt, die Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, weil „ihre richterliche Vernehmung zur Überführung des Angeklagten nicht genügt. Die Zeugin hat geschildert, dass sie mit dem Zeugen ██ ███████████ ist. Was mit ihm sie weiter erlebt hat, verschweigt sie; sie schildert den Vorfall, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird, ohne sich genau darüber zu äußern, wie sie mit ihm zusammengekommen ist. Vorhalt an die Zeugin ist im Interesse der Verteidigung des Angeklagten unerlässlich.“

Die Strafkammer hat den Antrag durch Beschluss wie folgt beschieden: „Die Vernehmung der Zeugin Ingegerd ████ vor dem Prozessgericht wird abgelehnt. Die Strafkammer hält eine nochmalige richterliche Vernehmung der Zeugin Ingegerd zur Wahrheitserforschung nicht für erforderlich, weil auch die Vernehmungen der Zeugen ██████████ und ███ und die polizeiliche Aussage des Zeugen Detlev █████ zur Verfügung stehen. Wesentliche Widersprüche zwischen den Aussagen dieser Zeugen und den Bekundungen der Zeugin █ bestehen nicht. Es ist auch der Zeugin Ingegerd █ als vierzehnjährigem Mädchen die weite Reise von ihrem Wohnsitz in Schweden zum Prozessgericht nicht zuzumuten. Außerdem steht bei diesem Verfahren lange Abwesenheit der Zeugin ██ ███ dem Prozessgericht im Wege, weil der diplomatische Weg eingeschlagen werden müsste.“

Zu Recht macht die Revision geltend, dass die Verteidigung durch den Beschluss unzulässig beschränkt worden sei.

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden darf, sind zwar von der Strafkammer in rechtlich zutreffender Weise festgestellt worden. Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall die dem Tatrichter obliegende Wahrheitserforschungspflicht es gebieten kann, den Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. So liegt es hier.

Der Angeklagte ist einschlägig nicht bestraft.

Ingegerd █ ist die Verletzte. Sie ist die einzige Zeugin, die auf Grund eigener Wahrnehmungen Aussagen über das Tatgeschehen gemacht hat. Es handelt sich bei ihr um eine zur Tatzeit 14 Jahre alte Schwedin, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die zur Tatzeit mit ihrem damals 17 Jahre alten Freund █████, einem Berliner, „per Anhalter“ durch die Bundesrepublik nach Berlin reiste.

Die Darstellung, die die Zeugin Ingegerd bei ihrer richterlichen Vernehmung vom Tatgeschehen gegeben hat, ist in wesentlichen Punkten lückenhaft. Es fehlt jede Angabe darüber, wie es dazu kam, dass der Angeklagte sich erbot, sie, die nach den Feststellungen des Urteils zunächst mit ██████████ auf dessen Motorrad in Richtung Berlin vorausfuhr, alsdann von ██████████ abgesetzt wurde und sich auf dem Rückmarsch zur Raststätte Braunschweig-Nord befand, auf seinem, des Angeklagten, Motorrad zur Raststätte zurückzufahren. Es fehlt weiterhin an jeder Angabe darüber, wie sich die Zeugin auf dieser Fahrt bis zu dem Zeitpunkt verhalten hat, in dem der Angeklagte an einem Parkplatz hielt, auf dem er versuchte, sie zum Geschlechtsverkehr zu bewegen. Die Zeugin hat im Wesentlichen nur bekundet, die beiden Motorradfahrer, nämlich der Angeklagte und ██████████, hätten sie nach Berlin bringen wollen. Sie sei mit dem „dicken Mann“ – gemeint ist der Angeklagte – vorweggefahren. Dieser habe im Wald angehalten, sie auf die Erde geworfen, ihr mit Gewalt ihre lange Hose und ihren Schlüpfer heruntergezogen, sich auf sie gelegt und „samlag“ (Beischlaf) vollzogen.

Gerade die Vorgänge, über die die Aussage der Zeugin schweigt, können von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der Frage sein, ob Ingegerd █ sich mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden erklärt hat oder ob zumindest der Angeklagte auf Grund ihres Verhaltens ein solches Einverständnis annehmen konnte.

Das sind Umstände, die es der Strafkammer aufdrängen mussten, die Zeugin Ingegerd ██████ in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte ausdrücklich geltend gemacht hat, Ingegerd ████ habe ihn durch ihr Verhalten zum Geschlechtsverkehr herausgefordert.

Das Urteil kann auf der von der Revision beanstandeten Nichtvernehmung beruhen. Es muss daher aufgehoben werden.

Die Sachrüge braucht hiernach nicht erörtert zu werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
Dr. KoffkaBorker