Revision gegen Betrugsverurteilung: Grenzen des Zweifelssatzes und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 99/52
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz in dubio pro reo verpflichtet das Tatgericht nicht, unter mehreren möglichen Schlussfolgerungen stets die für den Angeklagten günstigste zu wählen; er gilt nur, wenn das Tatgericht tatsächlich Zweifel an dessen Schuld hat.
Ein Urteil ist nicht widersprüchlich, wenn das Tatgericht einzelne Beweisumstände für sich genommen als nicht ausreichend bewertet, aber aufgrund weiterer tragfähiger Erwägungen zu einer zweifelsfreien Überzeugung gelangt.
Aus der Art der Verteidigung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung können Rückschlüsse auf dessen strafrechtlichen Vorsatz bei Tatbegehung gezogen werden.
Widersprüchliche Einlassungen des Angeklagten sowie Vorstrafen wegen gleichartiger Delikte können im Rahmen der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Revisionsangriffe, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung ersetzen wollen, sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Sozialrentner Walter ██ ██ aus █████ ██, geboren █████ 1893 in ████, wegen Betruges im Rückfall,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. August 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat die Zeugin E. veranlasst, sich an dem Ankauf eines halben Zentners Kaffee, der für 500,– DM im Ostsektor zu kaufen sein sollte, mit 200,– DM zu beteiligen; den Rest des Kaufpreises wollte der Angeklagte zahlen. Die Zeugin nahm jedoch zu der Fahrt nach dem Ostsektor vorsichtshalber nur 50,– DM mit, die sie auf Veranlassung des Angeklagten in einer Gaststätte in der Schlesischer Straße dem angeblichen Kaffeeverkäufer, einem Bekannten des Angeklagten, aushändigte. Der Angeklagte zahlte 100,– DM. Der angebliche Verkäufer entfernte sich mit den 150,– DM und erschien nicht wieder. Die Zeugin hat ihr Geld nicht wiederbekommen, dagegen hat der Angeklagte die 100,– DM von dem angeblichen Verkäufer zurückerhalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision sieht einen Widerspruch in den Urteilsgründen und einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass das Landgericht entgegen der Erklärung „die aus dem eingehend geschilderten Tatablauf sich ergebenden Beweisumstände mögen allein zur Überführung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges nicht ausreichen“ zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangt ist. Diese Rüge überzieht, dass das Landgericht ausdrücklich betont, das bisherige Beweisergebnis allein würde zur Überführung des Angeklagten nicht ausreichen, und fortfährt: „entscheidend komme hinzu, das widersprüchliche Verhalten des Angeklagten nach der Tat.“ Dieses widersprüchliche Verhalten des Angeklagten wird sodann im Urteil ausführlich geschildert und gewürdigt.
Das Landgericht hatte sonach nicht einen Zweifel an der Schuld des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, sondern hat noch weitere Erwägungen angeführt, auf Grund derer es in Verbindung mit den vorangeschickten Tatsachen zu einer jeden Zweifel ausschließenden Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt ist. Der Grundsatz in dubio pro reo zwingt den Richter nicht, unter mehreren möglichen Schlussfolgerungen die dem Angeklagten günstigste auszuwählen, sondern greift nur dann Platz, wenn die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hegte.
Die weiteren Rügen der Revision richten sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.
Aus der Art der Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung können Rückschlüsse auf seinen strafrechtlichen Vorsatz bei Begehung der Tat gezogen werden (RGSt 59, 161), ebenso aus Widersprüchen in den Einlassungen des Angeklagten und aus dessen Vorstrafen, namentlich dann, wenn diesen Verstöße gegen dasselbe Strafgesetz zugrunde liegen. Hier hat das Landgericht weiter noch auf Grund der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Vorstrafakten festgestellt, dass der Angeklagte in ähnlicher Weise bereits öfter Betrügereien begangen hat (Vorschuss-Schwindeleien).
Die Nachprüfung des Urteils im Übrigen hat eine Gesetzesverletzung nicht ergeben.
Daher war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Schmidt | |||
| Dr. Waschow | Dr. Koffka |