Strafausspruch bei möglicher erheblicher Alkoholisierung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 993/83
- Datum
- 24.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterstellt das Tatgericht Trinkmengen, die eine theoretische Blutalkoholkonzentration von etwa 3,5 ‰ begründen können, bedarf die Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB einer widerspruchsfreien Begründung.
Die Annahme, bei einer möglichen Blutalkoholkonzentration von 3,5 ‰ liege keine nennenswerte Alkoholisierung vor, ist mit den Anforderungen an die Prüfung des § 21 StGB regelmäßig nicht vereinbar.
Planmäßiges, geschicktes und situationsgerechtes Vorgehen des Täters schließt eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens infolge Alkoholisierung nicht aus.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 7. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██ den Installateur Claus █, geboren am ███ 1960 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die vom Angeklagten genannten Trinkmengen, die zu seinen Gunsten unterstellt worden sind (UA S. 21), ergeben nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich die Strafkammer „voll angeschlossen“ hat (UA S. 22), „eine Menge von 350 g reinem Alkohol, welcher bei dem zur Tatzeit beim Angeklagten angenommenen Gewicht von 75 kg theoretisch eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,5 ‰ herbeiführen könnte“ (UA S. 22). Andererseits meint der Tatrichter, angesichts der Geschicklichkeit und des situationsgerechten Verhaltens des Angeklagten bei seiner Tat könne „von einer nennenswerten Alkoholisierung nicht die Rede sein“ (UA S. 22); deshalb ist die Vorschrift des § 21 StGB nicht angewandt worden. Beide Erwägungen sind nicht miteinander vereinbar. Daß die Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 ‰ nicht erheblich vermindert wird, ist kaum denkbar. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß der Tatrichter dem Angeklagten die Angaben über die Trinkmengen nicht geglaubt hat; nach den Urteilsgründen hat das Landgericht diese Trinkmengen „unterstellt“ (UA S. 21). Für die erneute Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 21 StGB weist der Senat darauf hin, daß planmäßiges und überlegtes Vorgehen des Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; BGH NStZ 1981, 298).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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