Versuchter Totschlag: Aufklärungspflicht zum Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 9/92
- Datum
- 28.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Tötungsversuch muss das Tatgericht prüfen, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Betracht kommt, sofern die Feststellungen hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bieten.
Die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch richtet sich danach, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält.
Bei einem unbeendeten Versuch ist aufzuklären, ob der Täter freiwillig von einer Fortsetzung der Tat abgesehen hat oder ob äußere oder innere Umstände ihn daran hinderten.
Die bloße Anwesenheit eines bereits vor der Tat hinzutretenden Zeugen lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass dieser den Täter von weiteren Ausführungshandlungen abgehalten hat.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form ausgeführt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 17. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Januar 1992 in der Strafsache gegen ███ Avdi geboren am ██████ 1968 in ██████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft; wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt und damit unzulässig.
Dagegen hat die Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht sich nicht mit der Frage des Rücktritts vom Versuch auseinandergesetzt hat.
Zum eigentlichen Tatgeschehen hat das Landgericht festgestellt (UA S. 9):
"Der Angeklagte █████ hatte ein Klappmesser gezogen, geöffnet und damit ███████, der ihm den Rücken zuwandte, zweimal unterhalb des Nackens in den Rücken gestoßen. Der Angeklagte tat dies aus Verärgerung über den Verlust seiner Freundin, aus Eifersucht und in dem Bestreben, sich an seinem Nachfolger zu rächen. Dabei nahm er den Tod des Mannes zumindest billigend in Kauf. Nach der Tat liefen der Angeklagte und sein Begleiter so schnell davon, dass der Zeuge ███ sie nicht mehr durch die Betätigung der Türsperren aufhalten konnte."
Diesen Feststellungen kann schon nicht entnommen werden, ob der Angeklagte nach seiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolgs für möglich gehalten hat, ob also nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein beendeter oder nicht beendeter Versuch des Totschlags vorlag (vgl. BGHSt 31, 170, 176; 33, 295, 299; 36, 224, 226). Subjektive oder objektive Umstände, die den Angeklagten bei nicht beendetem Versuch daran gehindert haben könnten, sein Tötungsvorhaben weiter zu verfolgen, sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
Der Zeuge █████ war schon vor den Stichen des Angeklagten herbeigeeilt, (UA S. 8: "um dazwischen zu gehen").
Dass seine Anwesenheit den Angeklagten von weiterem Zustechen abgehalten haben könnte, ist deshalb nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung.
| Laufhütte | Horstkotte | Nack | |||
| Schafer | Hager |