Treffer
BGH Beschluss

Strafzumessung: Tilgungsreife Jugendstrafe darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 98/99
Datum
16.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision griff er insbesondere den Strafausspruch an. Der BGH hob diesen auf, weil das Landgericht eine bereits tilgungsreife Vorverurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung strafschärfend verwertet hatte. Der Schuldspruch blieb bestehen; über die Strafe muss eine andere Strafkammer erneut entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tilgungsreife Vorverurteilung darf gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

2

Die strafschärfende Berücksichtigung einer nicht mehr verwertbaren Vorstrafe begründet einen Rechtsfehler im Strafausspruch.

3

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unzulässige Verwertung einer Vorverurteilung die Strafhöhe beeinflusst hat.

4

Die Teilaufhebung des Urteils kann auf den Strafausspruch samt zugehörigen Feststellungen beschränkt werden, wenn der Schuldspruch von dem Strafzumessungsfehler nicht betroffen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Oktober 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. März 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1999

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte am 5. Juli 1993 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Diese Vorstrafe wurde unter Beseitigung des Strafmakels Anfang August 1995 erlassen. Damit war vor Erlass des angefochtenen Urteils Tilgungsreife eingetreten (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. f BZRG). Die Vorverurteilung durfte somit nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst hat.

HarmsNackGerhardt
HagerBoetticher