Betrug durch ungedeckte Schecks: Anforderungen an den bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 989/52
- Datum
- 07.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausstellung und Hingabe eines bei Ausstellung ungedeckten Schecks erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Betrugs.
Beim Betrug ist zwischen Bereicherungsabsicht, dem auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichteten Willen und dem Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Vorteils zu unterscheiden.
Die Bereicherungsabsicht beim Betrug setzt unbedingten Vorsatz voraus; hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils genügt bedingter Vorsatz.
Der Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist bei einer täuschungsbedingten Vermögensschädigung mit dem Bewusstsein von Täuschung und Schädigung verknüpft.
Bedingter Vorsatz liegt nur vor, wenn der Täter den als möglich erkannten Vermögensnachteil des Getäuschten auch billigt; bloße Hoffnung auf künftige Zahlungsfähigkeit schließt ihn nicht ohne tragfähige tatsächliche Grundlage aus.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 10. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Ingenieur Alfred K█████ aus █████, geboren am ████████████ 1905 in █████ (Posen), wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 10. September 1952, soweit es den Angeklagten Alfred K[REDACTED] betrifft, samt den Feststellungen dazu aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen worden, in den Jahren 1949 und 1950 fortgesetzt handelnd seine Lieferanten durch Hingabe nicht gedeckter Schecks betrogen zu haben. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Die Ausführungen der Strafkammer zum äußeren Tatbestand des § 263 StGB sind nicht zu beanstanden. Hierbei wird unter Berufung auf die Entscheidung des Senats vom 25. Juni 1952 (BGHSt 3, 69) zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausstellung und Hingabe eines zur Zeit der Ausstellung ungedeckten Schecks nicht schlechthin Betrug ist. Das Urteil stellt jedoch fest, der Angeklagte habe zwar alle Schecks im Einverständnis mit den Empfängern vordatiert, in diesen aber dennoch einen Irrtum erregt. Er habe nämlich den Eindruck erweckt, am Fälligkeitstage zahlen zu können. Hierdurch seien die Empfänger, die mit ihren Forderungen in dem anschließenden Konkurs völlig ausgefallen seien, veranlasst worden, ihm zu ihrem Schaden weitere Waren zu liefern.
2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die Ausführungen zum inneren Tatbestand. Dieser ist von der Strafkammer verneint worden, da dem Angeklagten die erforderliche Absicht, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht nachweisbar sei. Aus diesen Ausführungen ist nicht erkennbar, ob das Landgericht – wie erforderlich – hinsichtlich der an den inneren Tatbestand zu stellenden Erfordernisse zwischen der nur bei unbedingten Vorsatz zu bejahenden Bereicherungsabsicht, dem auf die Erlangung eines Vermögensvorteils gerichteten Willen und der Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils unterschieden hat. Insoweit ist bedingter Vorsatz ausreichend. Da hinsichtlich des Vorliegens der Bereicherungsabsicht Bedenken nicht bestehen dürften, kommt es nur auf den inneren Tatbestand hinsichtlich der Rechtswidrigkeit an. Dieser ist im vorliegenden Fall untrennbar verknüpft mit dem Bewusstsein der Täuschung und der Vermögensbeschädigung. Auch insoweit genügt bedingter Vorsatz.
Die bisherigen Feststellungen sind nun nicht ausreichend, den bedingten Vorsatz des Angeklagten zu verneinen. Dies gilt insbesondere für die ungedeckten Schecks, die der Angeklagte noch von Anfang Mai bis zum 15. Mai 1950 ausgestellt hat, also nachdem ihm ein zu Rate gezogener Buchprüfer erklärt hatte, er müsse Konkurs anmelden, wenn er nicht alsbald 1.500,– bis 2.000,– DM beschaffen könne. Es liegt zum mindesten nahe, dass der Angeklagte in diesen letzten Fällen mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Gläubiger würden am Fälligkeitstage ihr Geld nicht erhalten. Dies könnte auch daraus entnommen werden, dass der Angeklagte – wie es in dem Urteil heißt – „ein gewisses Risiko auf Kosten seiner Gläubiger einging“.
Allerdings würde der Angeklagte nur dann mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, wenn er die als möglich vorausgesehenen Nachteile seiner Gläubiger auch gebilligt haben würde. Auch aus dem Urteilszusammenhang lässt sich bisher nicht entnehmen, der Angeklagte habe eine Schädigung seiner Gläubiger keinesfalls gebilligt. Die Ausführung des Landgerichts, dem Angeklagten könne geglaubt werden, dass er selbst mit seiner Zahlungsfähigkeit rechnete, ist nicht ausreichend. Insbesondere fehlen bisher jegliche Feststellungen darüber, ob der Angeklagte mit gutem Grund hoffen konnte, die nach Ansicht des Buchprüfers erforderlichen 1.500,– bis 2.000,– DM aufzutreiben, und ob etwa vor Abschluss seiner Bemühungen durch von ihm nicht vorauszusehende Ereignisse seine Ehefrau den Konkurs beim Amtsgericht in Leck anmelden musste.
Da somit das Urteil auf Grund eines sachlichen Mangels, nämlich der unvollständigen Erörterung des inneren Tatbestandes, aufgehoben werden muss, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.
| Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |